ZWS Berlin = verwirrend

Alfred @, Mittwoch, 04.08.2010 (vor 5037 Tagen) @ LionelHutz

» Im Zweifel hat sich der Gesetzgeber über den Sinn der Vorschrift gar keine konkreten Gedanken gemacht.
Zumindest im Fall der ZWSt gibt es eigentlich keine Zweifel

» Der einzige vernünftige Sinn und Zweck des zweiten Halbsatzes in § 2 Abs. 3 BlnZwStG kann aber meiner Meinung nach nur sein, klarzustellen, dass nicht jedes Bewohnen von Räumlichkeiten einen besteuerungsfähigen Aufwand indiziert. Es muss ein gewisser Standard eingehalten werden.
Das wäre ein durchaus logischer, nachzuvollziehbarer und vernünftiger Ansatz. Aber unnötig, denn dazu hat sich der BFH bereits eingehend Gedanken gemacht (Beschluss vom 1.10.2008, II B 16/08) und höchst interessant ausgelegt. Wie sagte mir ein Bekannter mal sinngemäß: Es gibt nichts zu dem ein deutscher Richter (der politischen Korrektheit wzuliebe: eine deutsche Richterin) nicht fähig ist.


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