Urteile

Ãœber die Zweitwohnungsteuer sind schon zahlreiche Urteile gefallen. Hier bekommst du einen kleinen Ãœberblick, was Richter bisher zu der Steuer gesagt haben! Wenn ein wichtiges Urteil fehlt, bitten wir dich, uns zu informieren.

Bundesverfassungsgericht (15. Januar 2014)

Leitsatz

Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine entsprechende Satzungsbestimmung ist nichtig.

Aus den Gründen

In diesem Fall wurde die Ungerechtigkeit der Staffeln an der Staffelgrenze in Konstanz moniert.

Aktenzeichen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, 1 BvR 1656/09

Folgen

Da viele Kommune solche Staffeln haben, ist mit neuen Satzungen bzw. rechtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen

Bundesverwaltungsgericht (13. 5. 2009)

Amtliche Leitsätze

  1. Die Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines “allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen” veranlassten Aufwands kennt das Recht der Aufwandsteuer nicht.
  2. Der Satzungsgeber darf im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Zweitwohnungssteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind (wie Urteil vom 17. September 2008 – BVerwG 9 C 17.07 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24).
  3. Eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG für das Innehaben einer Zweitwohnung setzt die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über eine Erstwohnung nicht voraus (wie Urteil vom 17. September 2008, a. a.O.).
  4. Das nach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann (wie Urteil vom 13. Mai 2009 – BVerwG 9 C 8.08 -).
  5. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kommt es nicht darauf an, ob das Innehaben der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält. Steuergegenstand ist nicht das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern der in dem Innehaben der Zweitwohnung liegende Aufwand.
  6. Das Gebot der Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn ein Satzungsgeber die Zweitwohnung Studierender der Zweitwohnungssteuer unterwirft, dem therapeutischen Wohnen dienende Nebenwohnungen aber aus der Besteuerung herausnimmt. In der sozialpolitischen Zielsetzung, bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht auszunehmen, liegt ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium.

Aktenzeichen

BVerwG, 13.05.2009 – BVerwG 9 C 7.08

Bundesverfassungsgericht (11.10.2005)

Leitsatz:

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Aus den Gründen:

Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Auch auf jene Erwerbstätigen, die neben ihrer am ursprünglichen Wohnort belegenen Wohnung noch eine Wohnung am Ort der Beschäftigung halten, die entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 NMG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NW als Hauptwohnung geführt wird, erstreckt sich die Belastung nicht.

Aktenzeichen

Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 11.10.2005,
1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03

Bundesfinanzhof (11.03.2005)

Festsetzung von Zweitwohnungsteuer gegen Studierende – Leitsatz

  1. Der Steuerpflichtige kann sein Begehren, wegen der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm von der Besteuerung verschont zu bleiben, nicht im Billigkeitsverfahren, sondern nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Steuerfestsetzung verfolgen, wenn der behauptete Verfassungsverstoß nicht nur wenige Einzelfälle, sondern eine bedeutende Fallgruppe aus der Gesamtmenge der von dem Gesetz Betroffenen berühren würde.
  2. Für den Regelfall ist auszuschließen, dass die Zweitwohnungsteuer an eine gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG einzuhaltende Belastungsobergrenze (»Halbteilungsgrundsatz«) stoßen könnte.

Aus den Gründen:

Das Vorbringen der Klägerin, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Land Berlin mit der Besteuerung habe erreichen wollen, dass Studierende ihren Erstwohnsitz nach Berlin verlegen, um für sie »Bundeszuschüsse«zu erhalten, ist unsubstantiiert. Zum einen hat die Klägerin nicht dargelegt, um welche Bundeszuschüsse es sich hier handeln könnte. Zum anderen steht die in diesem Vorbringen enthaltene Behauptung eines bewussten Handelns des Landesgesetzgebers zu Lasten der Studierenden in offenbarem Widerspruch zu der weiteren Behauptung der Klägerin (S. 6 der Beschwerdebegründung), der Gesetzgeber habe »den Fall studentischer Wohnungen überhaupt nicht vor Augen« gehabt.

Aktenzeichen

Bundesfinanzhof, 2. Senat – Beschluß vom 11.03.2005
Az: II B 50/04

Verwaltungsgericht Lüneburg (28.07.2004)

Leitsatz

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von einem Studenten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige neben der Zweitwohnung eine Hauptwohnung im steuerrechtlichen Sinne innehat. Bei der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer am Universitätsort gegenüber Studenten ist regelmäßig zu prüfen, ob die Steuerfestsetzung gem. § 11 NKAG i.V. m. § 163 AO nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist.

Aus den Gründen:

In diesem Fall wurde die Studentin vorerst von der Steuer freigesprochen. Als Begründung wurde auf die Tatsache verwiesen, daß die Studentin »zwar ein Zimmer, nicht aber über eine eigene abgeschlossene Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit und eigener Toilette oder Bad verfügt«. Dabei wurde angemerkt, daß das Nutzen einer Wohnung im Sinne der Meldegesetze nicht gleichzusetzen ist mit dem innehaben einer Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts.

Des weiteren verwies das Gericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983, »daß dass die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt«. Das Innehaben einer Nebenwohnung einer Studentin sah das Gericht nicht als Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an, weil sie die melderechtliche Hauptwohnung nicht innehatte.

Hinweis

Das Urteil ist im Moment noch nicht rechtskräftig, da die Stadt Lüneburg Berufung eingelegt hat (Aktenzeichen des Berufungsverfahren: OVG Lüneburg, 9 LC 7/07)

Aktenzeichen

VG Lüneburg – Beschluß vom 28.07.2004, Az: 5 B 34/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (05.12.2002)

Orientierungssatz

  1. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.
  2. Voraussetzung für das steuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung ist, dass der (Zweitwohnungsinhaber)Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht zusteht.
  3. Angesichts dessen verlangt die Inhaberschaft im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung (und gegebenenfalls die zur steuerrechtlich erforderlichen Mindestausstattung der Wohnung gehörenden Einrichtungsgegenstände).
  4. In der elterlichen Wohnung weiterhin wohnende erwachsene Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung befinden, stehen in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern, solange sie ganz oder teilweise auf den Unterhalt der Eltern angewiesen sind. Gerade deswegen bleiben sie vielfach weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnen. Diesen Kindern wird weiterhin Unterkunft im elterlichen Haushalt als Unterhaltsleistung gewährt. Sie haben nach sozialer Anschauung keine volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen derselben und sind unter Umständen auch insoweit von Weisungen der Eltern abhängig.
  5. Diese dem Eltern-Kind-Verhältnis angemessene Sichtweise, die selbst die Ausübung des Besitzschutzes der erwachsenen Kinder gegenüber den Eltern ausschließt, vgl BGB § 860, ist zur näheren Bestimmung der rechtlichen Verfügungsbefugnis im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts heranzuziehen.

Hinweis

Im Ergebis vertritt das VG Gelsenkirchen die Auffassung, daß
die Nebenwohnung eines Kindes in der Hauptwohnung der Eltern typischerweise keine
Steuerpflicht auslösen kann, weil das Kind die Wohnung nicht innehat.

Aktenzeichen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16. Kammer – Urteil vom 5. Dezember 2002
Az: 16 K 3699/01

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (19.08.2002)

Leitsatz

  1. Wohnungen müssen, um als »Zweitwohnungen« im Sinne des kommunalen Steuerrechts angesehen werden zu können, nicht selbst eine gewisse Mindestausstattung aufweisen; es genügt, wenn solche Einrichtungen (hier: der Trinkwasserversorgung) in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen.
  2. »Vertretbar« ist ein Trinkwasseranschluss nicht mehr, der 1,5 km entfernt liegt.

Aktenzeichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Senat
Beschluß vom 19.08.2002, Az: 2 L 325/02

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (26.04.2002)

Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Zweitwohnung in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Ferienhausgebiet nach dem jährlichen Mietaufwand zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen, obwohl die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfen.

Der der Zweitwohnungssteuererhebung zugrunde zu legende jährliche Mietaufwand kann bezüglich einer Ferienwohnung auf der Grundlage des in einem Mietspiegel ausgewiesenen Mietwert von Dauerwohnungen geschätzt werden.

Aktenzeichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – 6. Senat, Urteil vom 26. April 2002
Az: 6 A 11634/01

Bundesverwaltungsgericht (26.09.2001)

Leitsatz

Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).

Hinweis

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2002 – 1 BvR 2045/01 – nicht zur Entscheidung angenommen.

Aktenzeichen

Bundesverwaltungsgericht, 9. Senat – Urteil vom 26. September 2001
Az: 9 C 1/01

Bundesverwaltungsgericht (27.09.2000)

Leitsatz

Eine juristische Person kann nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen
werden. Eine natürliche Person als Inhaber einer Zweitwohnung kann sich durch
die Zwischenschaltung einer juristischen Person der Steuerpflicht nicht
entziehen.

Aktenzeichen

Bundesverwaltungsgericht, 11. Senat – Urteil vom 27. September 2000
Az: 11 C 4/00

Bundesverwaltungsgericht (17.08.2000)

Orientierungssatz

Der Gegenstand der Zweitwohnungsteuer besteht in dem Aufwand, der in
der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar
wird. Er entsteht auch dann, wenn eine Zweitwohnung nicht tatsächlich
genutzt, sondern für eine persönliche Nutzung vorgehalten wird, also für
Zwecke der persönlichen Lebensführung genutzt werden kann.

Hinweis

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat
das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2001 – 1 BvR
1772/00 – nicht zur Entscheidung angenommen.

Aktenzeichen

Bundesverwaltungsgericht, 11. Senat – Beschluß vom 17. August 2000
Az: 11 B 43/00

Bundesverfassungsgericht (06.12.1983)

Das Bunderverfassungsgericht beantwortete am 06.12.1983 die Frage, ob die aufgrund des KAG BW § 6 Abs 2 und der Satzung der Stadt Überlingen erhobene Zweitwohnungsteuer mit dem Grundgesetz in Einklang steht:

Leitsatz

  1. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß GG Art 105 Abs 2a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.
  2. §§ 1 und 2 Abs 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21. Januar 1976 sind mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern.

Aktenzeichen

Bundesverfassungsgericht, 2. Senat – Beschluß vom 6. Dezember 1983, Az: 2 BvR 1275/79

Letzte Änderung: 15.12.2021