Haupt- und Nebenwohnung

Du kannst Deine Lebens- und Wohnverhältnisse frei bestimmen. Nach Art. 11 GG hast Du die freie Wahl, wo Du Dich im Bundesgebiet aufhalten möchtest. Hast Du diese Entscheidung gefällt, ergibt sich aus dem jeweiligen Meldegesetz des Bundeslandes, wo Du Dich wie anmelden musst!

Nach dem Melderecht gilt:

  • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
  • Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Nutzt jemand mehrere Wohnungen im Inland, hat er der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist im Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, also die Wohnung/der Wohnort, in der/an dem man sich voraussichtlich den größten Teil des Jahres aufhalten wird. Alle übrigen Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Einige Ausnahmen/Besonderheiten:

  • Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vor wiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (Die Bestimmung mit den Lebenspartnerschaften ist noch nicht in allen Bundesländern im Meldegesetz aufgenommen).
  • Bei Minderjährigen ist die Hauptwohnung immer die Wohnung der Familie/des Personensorgeberechtigten.
  • Behinderte bis zum 27. Lebensjahr, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, können auf Antrag die Wohnung der Familie/des Personensorgeberechtigten als Hauptwohnung behalten.
  • Lässt sich nicht bestimmen, welche Wohnung vorwiegenden genutzt wird, ist in diesen Zweifelsfällen die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
  • Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den hier aufgeführten Ausnahmen nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung.

Obwohl es also eine relativ klare, objektive Regelung gibt, nach der keine Wahlmöglichkeiten bleiben, gibt es trotzdem eine Grauzone: Es wird jeweils ein zukünftiger Zeitrahmen betrachtet! Zudem gibt es auch keinen Protokollierungszwang, wann welche Wohnung genutzt wurde.

Begriffe wie „Wohnsitz“, „Erstwohnung“ oder „Zweitwohnung“ oder „Lebensmittelpunkt“ kommen in den Meldegesetzen nicht vor und sollten in diesem Zusammenhang auch nicht verwendet werden.

Zeitliche Restriktionen

Nicht jeder kurzweilige Aufenthalt in einer auswärtigen Unterkunft zählt sofort als Nebenwohnung. Erst wenn der Aufenthalt eine Dauer von sechs Monaten übersteigt, gelten diese Meldepflichten – vorausgesetzt eine andere Wohnung ist bereits im Inland gemeldet. Ist nur eine andere Wohnung im Ausland gemeldet, so beträgt diese Frist drei Monate$this->footnoteID(‘1’,’‘)

Beabsichtigt man beim Bezug der Wohnung eine längere Wohndauer, so ist man in der Regel verpflichtet, sich binnen zwei Wochen zu melden. Ergibt diese sich erst später, dann entsprechend dann.

Unabhängig von der Meldepflicht kann für die Zweitwohnungsteuer andere Regelungen festgelegt werden. Beispielsweise wird in Berlin nur die Zweitwohnungsteuer erhoben, wenn man länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat. Beispielsweise gab es früher in Berlin die Regelung, dass Zweitwohnungsteuer erst dann erhoben wird, wenn man länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat.

1 Bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes gab es zwischen den Bundesländern unterschiedliche Fristen: in acht Bundesländern waren es zwei Monate, in den anderen acht Bundesländern sechs Monate.

Letzte Änderung: 11.03.2022