ZWS in Leipzig

danju @, Dienstag, 07.06.2011 (vor 4731 Tagen) @ Paul-1

Antwort aus der Stadtkämmerei:

Grundlage sind:

- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2002 (AZ: 16 K 3699/01)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.02.2007 (AZ: 21 K 2275/06)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.07.2008 (AZ: 21 K 3920/07)

Tenor der Selbigen ist:
„Erwachsene Kinder, denen der weitere Aufenthalt in der elterlichen Wohnung nicht mehr aus unterhaltsrechtlichen Gründen gewährt wird, können nicht mehr als bloße Besitzdiener an den von ihnen bewohnten Räumlichkeiten angesehen werden. Sie haben, zumindest im fortgeschrittenen Alter, nach der allgemeinen Verkehrsanschauung volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teile derselben und sind auch nicht mehr von den Weisungen der Eltern abhängig. Darüber hinaus wird ihnen naturgemäß nicht nur über ihr „Kinderzimmer“ die tatsächliche Sachherrschaft eingeräumt, sondern auch über die anderen Räumlichkeiten, wie Küche und Bad. In dieser Fallkonstellation ist daher davon auszugehen, dass der Kläger trotz seines Verbleibs in der elterlichen Wohnung über eine „Erstwohnung“ im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts verfügt.“


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