Zweitwohnsitz für Praktikum

Kay @, Samstag, 24.11.2007 (vor 6021 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hej Yvonne,

dort (§18) steht geschrieben:

(2) Wer im Inland nach den §§ 11 oder 19 gemeldet ist und zum Zwecke eines nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 11.

Damit wäre wohl der Drops gelutscht. :-) Vielen Dank für Deinen Denkanstoß.

Beste Grüße,
Kay


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