Zweitwohnsitz für Praktikum

Yvonne Winkler @, Samstag, 24.11.2007 (vor 6021 Tagen) @ Kay

» Im Meldegesetzt steht in §15, Absatz 2, Satz 2:
» "Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen
» von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn [...] ein
» Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und ein Aufenthalt sechs
» Monate nicht überschreitet, [...]"

Und gibt es eine landesrechtlich, melderechtlich geregelte Ausnahme> Ein Blick ins Melderecht des Landes Schleswig-Holstein wird da vielleicht weiterhelfen...

Gruß
Yvonne Winkler


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion