Hauptwohnung vs. Nebenwohnung

René ⌂ @, Dienstag, 21.08.2018 (vor 2093 Tagen) @ Alfred

Ergänzend zu Alfred interpretiere ich das Meldegesetz leicht anders:

[blockquote]In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.[/blockquote]

Du betrachtest bei der "vorwiegend benutzte[n] Wohnung des Einwohners" (§21 Abs. 2 BMG) einen künftigen Zeitraum (eben jenen, für den du dich anmeldest). Du triffst also eine Prognose. Und Prognosen können auch mal daneben gehen, Shit happens aber auch. Wenn deine Prognose zum Ergebnis kommt, dass keine der Wohnungen vorwiegend ist, eben weil genau geteilt oder du womöglich noch überhaupt nicht erkennst, wann du mit welchen Anteilen wo bist (Selbstständiger - kommt der fette Auftrag oder kommt er nicht?), würde dann dieser oben zitierte §22 Abs. 3 BMG ins Spiel kommen, wo die Lebensbeziehungen herangezogen werden.

Leider schweigen dazu die Verwaltunsvorschriften des BMGs, so dass mit keinem einheitlichen Vorgehen zu rechnen ist. Und es ist wohl mit Widerstand der Behörde zu rechnen, wenn deren Prognose eindeutig eine andere ist.


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