ZWSt für Single-Berufspendler

Alfred @, Samstag, 30.04.2022 (vor 746 Tagen) @ sailor672

Widerspruch ist natürlich möglich. Die Stadt wird ihn –ggf. kostenpflichtig – ablehnen. Für ein weitere gerichtliches Vorgehen sehe ich keine Erfolgsaussicht.

Das BVerfG hat seine Entscheidung mit Blick auf das Melderecht begründet. Die Verweisung in der Satzung auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der Hauptwohnung bewirkt nämlich, dass verheiratete Personen - anders als nicht Verheiratete - zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Während nicht verheiratete Personen also keine Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt. Hier erkennt das BVerfG die verfassungswidrige Diskriminierung.

Das lässt sich auf andere Lebensentwürfe nicht übertragen.


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