Bedauerlich- Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

Kommunalfreund @, Samstag, 14.12.2019 (vor 1619 Tagen) @ Rebell

Also dürfen wir davon ausgehen, dass in etwa 2 bis 3 Jahren auch die nun Neuen Satzungen mit dem Passus "geschätzt" entweder vor dem Bundesverwaltungsgericht oder BVerfG. wieder eine Grundsatzentscheidung fällig wird!!

Ob dieses Szenario einmal zutreffen wird ist heute noch fraglich, aber wer hätte es denn je gedacht, dass solche Grundsatzentscheidungen doch noch möglich werden ?

Dabei gäbe es wohl eine Möglichkeit für jeden Bescheid Widerspruch einzulegen - ruhendes Verfahren beantragen - bis diese Konstellation endgültig durch ein Urteil entschieden ist.

Exakt solche Fälle kennen inzwischen einige Gemeinden- da wurden in den Jahren 2005 -2006 und bis 2010 jedes Jahr Widersprüche erhoben - und wegen diverser ungeklärten Sachlagen ruhendes Verfahren zwischen den Klägern und der Kommune vereinbart.
Ab den Jahren 2010 zahlten diese Betroffenen mit entsprechendem Vorbehalt. Ab dem Jahr 2018 haben dise betroffenen Kommunen nun neue Satzungen wegen der Staffelungen beschlossen und dabei den Fehler gemacht die bisherigen nicht ergänzt sondern abgeschafft.
Folglich nun keine rückwirkenden Satzungen weiter zurück als 2018 möglich.
All diesen Widerprüchführern stehen nun sehr hohe Rückzahlungen zu, denn ruhende Verahren können bis zu 30 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Genau das befürchten eben zahlreiche Kommunen und haben bereits nach der Verhandlung in Leipzig als Gefahr für Existenz der Zwst überhaupt erwogen.

Bei der Verhandlung in Leipzig wurde unmissverständlich klar, dass man Rückzahlungen in Millionenhöhe - wegen der schlafmützigkeit der Verwaltung u. eventuell falscher juristischer Beratung - zu bewältigen sei.
Ob es wohl besser sei auf die Zweitwohnungsstuer zu verzichten, das müssen die Verantwortlichen noch entscheiden!
Solche Bürgermeister und Ratsmitglieder sind eigentlich zu bedauern !


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