die bayerischen Kommunalverbände zur Zweitwohnungssteuer

Rebell @, Donnerstag, 03.03.2016 (vor 2990 Tagen)

gem. Einblick in Dokumente zur Entscheidung des VG- München im Verfahren gegen die Stadt Bad –Wiessee hat bekanntlich die Stadt fristgerecht einen Widerspruch erhoben, obwohl die Entscheidung des VG- München sich an den Grundsatzbeschluss des BVerfG vom 15.1.2014 gefällt worden ist.
Es wird nun bestätigt, dass die deutlich erkennbaren mafiosiähnliche Vorgehensweise von Gemeinde – und Städtetag alles daransetzen werden die zu befürchtenden Turbulenzen bei Kommunen in ganz Bayern in arge Nöte bringen könnte.
Jetzt wird mit allen juristischen Schachzügen und Mitteln ein Weg gesucht die überwiegend vorzufindenden Mustersatzungen auch noch zu rechtfertigen.
Dazu ein Hinweis, dass gerade die pauschalierenden Stufenbildungen nach Auffassung des BverfG für unbedenklich erklärt seien. Es seien eben die Stufen selbst degressiv ausgestaltet( denn diese verdoppeln sich stetig von z.B. € 1250 auf € 2500 auf € 5000.-etc.) noch sei die Steuer in Stufen degressiv( auch diese verdoppeln sich stetig von € 110 auf € 225.- auf € 450.-ect.)

Sooo die Argumente der („Kommunen“ – bzw. deren Klagebevollmächtigten

Die Gegenwehr dazu: Die Zurückweisungsbemühungen des Anwalts -Beklagten Inhaber der Zweitwohnung: =Vereinsmitglied von Freunde für Ferien in Bayern e.V. (fffbayern@gmx.net).

Eine durch die Stufen hervorgerufene Ungleichbehandlung ( gem. Erk. BVfG) ergibt sich zum Einen, schon beim Übergang von einer Stufe in die nächste, nämlich für die Steuerpflichtigen, die mit Ihrer Nettokaltmiete knapp oberhalb bzw. unterhalb der jeweiligen Steuerstufengrenzwerte liegen. So zahlt ein Steuerpflichtiger beispielsweise bei einem jährlichen Mietaufwand von 2 499 € ein Steuer in Höhe von 225 € wogegen bei einem etwas erhöhten Mietaufwand von 2 501 € der doppelte Betrag von 450 € an Steuer anfällt..
Perfekt also ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG ( auch Urteil v. VG Leipzig .v.8.12.2015)[/size]
Ist nun die Macht der bayerischen Kommunalverbände größer oder gleichwertig zu betrachten mit den Aktivitäten der wirklichen Mafia ???

Inzwischen sind noch weitere „Grausamkeiten“ im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bekannt geworden insbesondere wonach jeder zum Wohnen oder Schlafen benutzte umschlossene Raum eine Wohnung darstellt, kann demnach auch für das Zweitwohnungssteuerrecht grundsätzlich herangezogen werden

mehr dazu in einem späteren Beitrag hier im Forum.


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