verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Morgaine, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6569 Tagen)

Hallo!

Meine Eltern sind verheiratet und haben sowohl ein Haus in Berlin als auch bei Garmisch-Partenkirchen.
Nach der Einführung der Zweitwohnungssteuer meldeten sie ihre Wohnsitze so um, daß meine Mutter ihren 1. Wohnsitz in Garmisch hat, mein Vater seinen 1. in Berlin. Beide haben keinen 2. Wohnsitz mehr angemeldet. Nun möchte die Gemeinde aber sowohl die Zweitwohnungssteuer als auch die Kurtaxe für meinen Vater einziehen. Ist das überhaupt gerechtfertigt>

Meine Mutter schrieb der Gemeinde, daß mein Vater sie dort besuchen käme, sein Lebensmittelpunkt aber in Berlin sei. Sie sehen ein, die Kurtaxe für ihn zu bezahlen, nicht aber die Steuer. Aber die Behörde bleibt hartnäckig.

Bitte um Hilfe.
Schöne Grüße,
Morgaine

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6569 Tagen) @ Morgaine

Hallo Morgaine,

» Meine Mutter schrieb der Gemeinde, daß mein Vater sie dort besuchen käme,
» sein Lebensmittelpunkt aber in Berlin sei. Sie sehen ein, die Kurtaxe für
» ihn zu bezahlen, nicht aber die Steuer. Aber die Behörde bleibt
» hartnäckig.

Da würde ich auch hartnäckig bleiben. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben, was will die Gemeinde da tun>

Gruß
Yvonne Winkler

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Morgaine, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6569 Tagen) @ Yvonne Winkler

Macht es einen Unterschied wenn das Haus in Garmisch laut Kaufvertrag beiden gehört>

Morgaine

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6569 Tagen) @ Morgaine

» Macht es einen Unterschied wenn das Haus in Garmisch laut Kaufvertrag
» beiden gehört>
»
» Morgaine

Das macht einen Unterschied. Ich habe mir eben mal die Satzung angesehen. Danach ist "Zweitwohnung jede Wohnung im Gemeindegebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat". Damit fällt der Vater, der seine Hauptwohnung in Berlin hat und das Haus in Garmisch seiner Frau jedenfalls zur Hälfte mit vorhält, zwangsläufig mit hinein. Es lohnt sich vielleicht mal ein Besuch beim Steuerberater oder Rechtsanwalt (je nachdem,wie hoch die Steuerlast ist) der sich damit befasst und abcheckt, ob er nicht eine Möglichkeit sieht, dies durch vertragliche Gestaltung auszuhebeln.
Denn als Miteigentümer ist ihr Vater verfügungsberechtigt, auch wenn er sich dort nur besuchsweise aufhält.
(Das dürfte in Garmisch ein häufiges Problem sein.)
Einfacher wäre es jedoch, wenn beide jeweils an ihrem Hauptwohnsitz arbeiten, dann wären sie raus aus der Steuerpflicht.
Gruß
Yvonne Winkler

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Christian @, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6569 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne und Morgaine,

das ist ja mal eine schöne Fallkonstellation.

Ich weiß nicht, ob GAPs Verwaltung gute Nerven hat und sich nicht verunsichern lässt. Aber wenn ja, klappt es nicht mit der Erwerbszweitwohnung in GAP, zumindest nicht so einfach. GAP knüpft nicht an das Melderecht an, und der Beschluss des BVerfG trifft nicht zu, denn der hebt auf die melderechtliche Hauptwohnung ab (der Leitsatz ist nicht rechtsverbindlich, auch wenn es in der Praxis oft anders aussieht).

Die sicherere Möglichkeit, um die ZWSt zu umgehen, ist: Nebenwohnung in Berlin zu nehmen, wenn der Vater dort berufstätig ist. Wohnsitz (!) der Familie wird dann GAP. So entfällt wohl auch die Kurtaxe in GAP.

Was das Melderecht angeht: Das MG schreibt für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, eigentlich zwingend die eheliche Wohnung als Hauptwohnung vor (bestätigt auch das BVerfG). Da könnte GAP bei "zwei Schwerpunkten der Lebensbeziehungen" bei einem Ehepaar Ärger machen. Eigentlich kann man nur erklären, "wir leben dauernd getrennt" und die Nebenwohnung des Vaters abmelden (denn die wäre dann widersinnig). Aber das spielt hier eigentlich nur am Rande eine Rolle, denn die GAP-Satzung hat mit dem Melderecht nichts am Hut - die ist klassishes Überlinger-Modell.

Gruß

Christian

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6569 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

und die Zweitwohnungssteuer in Berlin fällt dann wohl nicht an, weil Daddy dort arbeiten muss und die Berliner Zweitwohnungssteuer ans Melderecht anknüpft>
(Ich habe mir diese Satzung jetzt nicht angesehen)

fragt
Yvonne Winkler

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Christian @, Donnerstag, 25.05.2006 (vor 6569 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

richtig, das Berliner ZweitwohnungsteuerGESETZ knüpft an das Melderecht an.

In GAP ließe sich allenfalls mit Erfolg wegen Art 3 GG klagen (Einheimische werden bevorzugt - vgl. BVerfG von 1983). Aber das kann dauern.

Gruß

Christian

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Freitag, 26.05.2006 (vor 6568 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

es kann aber doch nicht zweierlei Maß gelten, je nachdem ob die Zweitwohnungssteuer an das Melderecht anknüpft oder nicht, bezüglich der Rechtssprechung des BVerfGE. Das hieße ja, dass für alle anderen Satzungen erneut ein Urteil gefällt werden müsste. Anderenfalls bräuchten die Städte in den Satzungen nur mit ihrer Steuerpflicht nicht an das Melderecht anknüpfen und schon wäre das höchstrichterliche Urteil umgangen> Das kann nicht sein.

meint
Yvonne Winkler

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Christian @, Freitag, 26.05.2006 (vor 6568 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hallo Christian,
»
» es kann aber doch nicht zweierlei Maß gelten, je nachdem ob die
» Zweitwohnungssteuer an das Melderecht anknüpft oder nicht, bezüglich der
» Rechtssprechung des BVerfGE. Das hieße ja, dass für alle anderen Satzungen
» erneut ein Urteil gefällt werden müsste. Anderenfalls bräuchten die Städte
» in den Satzungen nur mit ihrer Steuerpflicht nicht an das Melderecht
» anknüpfen und schon wäre das höchstrichterliche Urteil umgangen> Das kann
» nicht sein.

» meint
» Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

kurz in Stichworten. Der Beschluss wird nicht umgangen (mal 1983 lesen, das hat BVerfG ausdrücklich bestätigt). Beschlüsse des BVerfG sind nie einfach - lösen wir uns doch mal vom Leitsatz. Die funktionale Teilnichtigkeit der Satzungen D und H begründet BVerfG wie folgt:

"Die Verweisung in den Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der "Hauptwohnung" bewirkt, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Die melderechtlichen Regelungen, die eigentlich auf Besonderheiten familiären Zusammenlebens Rücksicht nehmen wollen, wirken sich durch ihre Inbezugnahme in den Satzungen nunmehr als eine Benachteiligung Verheirateter aus. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt."

Wenig später formuliert BVerfG:

"Auch die Satzungsgeber könnten die bis zu einer Neuregelung fortbestehende verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Zweitwohnungsinhaber nur durch die rückwirkende Aufhebung der Zweitwohnungsteuerpflicht beseitigen."

Natürlich kann man nicht mit zweierlei Maß messen, aber man kann alles immer auf zwei Arten lesen. Und es kommt m.E. auf die Begründung an. Für mich bedeutet der Beschluß:

1. Alle Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen sind immer noch (oder erneut)verfassungswidrig, weil sie jetzt die Aufwandsteuer nicht mehr "ohne Ansehen der Person und des Zweckes" erheben dürfen (das wäre genau so, als würde ein verh., nicht dauernd getrennt lebender "Berufspendler" nicht mehr zur Mineralölsteuer herangezogen werden dürfen) - diese Satzungen verstossen jetzt gegen Art 3 GG (hat BVerfG zwar nicht gesagt, ist aber so, und 1983 gilt weiter).

2. Das BVerfG fordert eine Neuregelung (die sonst bei funktionaler Teilnichtigkeit nicht erforderlich wäre) gerade wegen des o.a. Gleichheitsverstosses. Die "Überlinger-Satzungen" erfüllen diese Kriterien.

Dieses Problem hat das VG Halle m.E. erkannt und u.a. deswegen den kurzen Ausflug in das "Anknüpfen an das Melderecht" gemacht.

Aber so richtig deutlich ist das nicht und wird den Gerichten noch viel Arbeit verschaffen. Die meisten Satzungen, die auf das Melderecht abheben sind das, was sie schon immer waren: VERFASSUNGSWIDRIG (amtlich leider erst festgestellt 2005)! Da können die Stadtkämmerer so laut pfeifen, wie sie wollen - im Prinzip haben sie nur die Wahl zwischen Strick und Kugel.

Vielleicht sind das wieder nur Korinthen, aber der Leitsatz ist eines BVerfG-Beschlusses würdig. Nehmen wir doch nur den Zusatz "desen eheliche Wohnung sich nicht in der Gemeinde befindet". Sollte ein Dortmunder oder Hannoveraner mit Erwerbszweitwohnung in D oder H die Zweitwohnungsteuer zahlen, nur weil er Einheimischer ist. Der Satz von 1983 "Es darf jemand nicht deshalb zu einer höheren Steuer herangezogen werden, weil er kein Einheimischer ist" gilt doch wohl auch umgekehrt.

Das war es in ein paar Stichpunkten zu meinem Verständnis des BVerfG.

Mit freundlichen Grüßen

Christian

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Freitag, 26.05.2006 (vor 6568 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

so, nun habe ich 1983 gelesen und stelle fest, dass die Überlinger Zweitwohnungssteuersatzung (ZWS), zumindest wenn ich dem Glauben schenken darf, was ich im Beschluss gelesen habe, folgendes in ihrer Satzung stehen hat: besteuert werden Inhaber von Zweitwohnungen, die weder aus beruflichen Gründen, noch zu Ausbildungszwecken im Stadtgebiet wohnen.

Für solche Kurstädte ist das auch alles nachzuvollziehen. Für "normale" Städte (Unistadte z.B.) würde sich diese Art von ZWS fatal auswirken, denn da wären nicht nur die dort Berufstätigen außen vor, sondern auch keine Studenten mehr drin. Ob sich das lohnen würde>
Den melderechtlichen Anknüpfungspunkt im letzten BVerfGe dazu hatte ich schon verstanden.

» 1. Alle Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen sind immer noch (oder
» erneut)verfassungswidrig, weil sie jetzt die Aufwandsteuer nicht mehr
» "ohne Ansehen der Person und des Zweckes" erheben dürfen (das wäre genau
» so, als würde ein verh., nicht dauernd getrennt lebender "Berufspendler"
» nicht mehr zur Mineralölsteuer herangezogen werden dürfen) - diese
» Satzungen verstossen jetzt gegen Art 3 GG (hat BVerfG zwar nicht gesagt,
» ist aber so, und 1983 gilt weiter).

Das glaube ich so nicht, denn die Parameter verheiratet (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) und Erwerbszweitwohnung sind vom BVerfGE als mit dem GG vereinbar angesehen worden.

» Dieses Problem hat das VG Halle m.E. erkannt und u.a. deswegen den kurzen
» Ausflug in das "Anknüpfen an das Melderecht" gemacht.

Nein, da darf ich widersprechen. Der Ausflug ins Melderecht wurde erforderlich, weil die Stadt selbst nicht wußte, an welchen Begriff sie anknüpft.

» Aber so richtig deutlich ist das nicht und wird den Gerichten noch viel
» Arbeit verschaffen. Die meisten Satzungen, die auf das Melderecht abheben
» sind das, was sie schon immer waren: VERFASSUNGSWIDRIG (amtlich leider
» erst festgestellt 2005)! Da können die Stadtkämmerer so laut pfeifen, wie
» sie wollen - im Prinzip haben sie nur die Wahl zwischen Strick und Kugel.

Naja, mal abwarten, vielleicht findet sich noch eine Gelegenheit :-D

Der Satz von 1983 "Es darf jemand
» nicht deshalb zu einer höheren Steuer herangezogen werden, weil er kein
» Einheimischer ist" gilt doch wohl auch umgekehrt.

Das sehe ich auch so.

Gruß
Yvonne Winkler

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Christian @, Freitag, 26.05.2006 (vor 6568 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne


» so, nun habe ich 1983 gelesen und stelle fest, dass die Überlinger
» Zweitwohnungssteuersatzung (ZWS), zumindest wenn ich dem Glauben schenken
» darf, was ich im Beschluss gelesen habe, folgendes in ihrer Satzung stehen
» hat: besteuert werden Inhaber von Zweitwohnungen, die weder aus beruflichen
» Gründen, noch zu Ausbildungszwecken im Stadtgebiet wohnen.
»
Wegen dieser Einschränkungen wurde die Satzung damals für nichtig erklärt. BVerfG forderte seinerzeit die Einbeziehung aller ZWInhaber. Ich möchte dem BVerfG nicht unterstellen, dass es damals übersehen hätte, dass bei den aus beruflichen Gründen in Ü. mit Zweitwohnung lebenden Auswärtigen nicht auch Verheiratete dabei sein könnten. Also hat BVerfG seinerzeit die Besteuerung von Erwerbszweitwohnungen (auch Verheirateter) für erforderlich gehalten, um Art 3 GG gerecht zu werden.

» Das glaube ich so nicht, denn die Parameter verheiratet (oder eingetragene
» Lebenspartnerschaft) und Erwerbszweitwohnung sind vom BVerfGE als mit dem
» GG vereinbar angesehen worden.

Das verstehe ich nun nicht - 1983 ja, 2005 nein>


» Nein, da darf ich widersprechen. Der Ausflug ins Melderecht wurde
» erforderlich, weil die Stadt selbst nicht wußte, an welchen Begriff sie
» anknüpft.

Habe ich aus dem Gedächtnis zitiert, werde ich noch nachlesen und mich später melden (z.Zt Kindergeburtstag).

» Naja, mal abwarten, vielleicht findet sich noch eine Gelegenheit :-D

Ganz bestimmt.

Gruß

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Freitag, 26.05.2006 (vor 6568 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,


» » ...besteuert werden Inhaber von Zweitwohnungen, die weder aus
» beruflichen
» » Gründen, noch zu Ausbildungszwecken im Stadtgebiet wohnen.
» »
» Wegen dieser Einschränkungen wurde die Satzung damals für nichtig erklärt.

Nein, weil sie damals nur auswärtige Inhaber von Zweitwohnungen besteuerten, nicht aber die Ortsansässigen.


@ hallesche ZWS

» » Nein, da darf ich widersprechen. Der Ausflug ins Melderecht wurde
» » erforderlich, weil die Stadt selbst nicht wußte, an welchen Begriff sie
» » anknüpft.
(Ich war bei der Verhandlung dabei.)

» Habe ich aus dem Gedächtnis zitiert, werde ich noch nachlesen und mich
» später melden (z.Zt Kindergeburtstag).

Viel Spaß

Yvonne

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Christian @, Freitag, 26.05.2006 (vor 6568 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

Beispiele hinken, nehmen wir deswegen eine Parabel: Es gab einmal einen armen, alten Pensionär, der sich darüber ärgerte, dass er von seiner kärglichen Pension (B6) Einkommensteuern zahlen mussten, während die frischen, unverbrauchten Rentner von ihren horrenden Renten keinen Pfennig abgeben mussten. Das ist ungerecht, befand er und zog nach Karlsruhe. Dort fand er weise, ihm wohl gesonnene Richter, die ihm beipflichteten: Ja, das verstößt gegen Art 3 GG. Alle waren glücklich, und seit dieser Zeit zahlt in Deutschland kein Pensionär mehr Einkommensteuern. So einfach sind Beschlüsse des BVerfG umzusetzen.

Nun aber ernsthaft:

Nein, weil sie damals nur *auswärtige* Inhaber von Zweitwohnungen besteuerten, nicht aber die Ortsansässigen.

Hier muss ich widersprechen:
Klar, die Einheimischen wurden anfangs auch nicht besteuert, aber nicht nur die. In der ursprünglichen Satzung der Stadt Ü. wurden auch die ZW-Inhaber, die sich aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung in Ü. aufhielten, NICHT besteuert.
Deswegen schrieb BVerfG im Leitsatz:
„§§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21. Januar 1976 sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern.“
Und im Tenor:
„Auch im Vergleich zu den auswärtigen Zweitwohnungsinhabern, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet innehaben, fehlt ein sachlicher Grund aus dem Wesen und Zweck der Zweitwohnungssteuer für die Beschränkung der Steuerpflicht auf den durch § 2 Abs. 2 der Satzung erfassten Personenkreis.“

Das bedeutet doch wohl: Hier fordert das BVerfG aus Gleichheitsgründen die Besteuerung von auswärtigen Zweitwohnungsinhabern, die sich aus beruflichen Gründen in Ü. aufhalten. Dabei waren mit Sicherheit auch Verheiratete, die nicht dauernd getrennt lebten. Was ist also passiert, wenn das BVerfG 2005 nun feststellt, dass Erwerbszweitwohnungen verheirateter, nicht dauernd getrennt lebender Personen von außerhalb der Gemeinde, nicht besteuert werden dürfen> Ist diese Aufwandsteuer plötzlich vom Personenstand, dem Zweck des Aufenthaltes und dem „Auswärtigsein“ des Inhabers abhängig> M.E. fordert das BVerfG auch 2005 die Besteuerung ALLER Zweitwohnungen - aber rechtlich einwandfrei, nach den Maßstäben von 1983 und dem Wesen einer Aufwandsteuer, weil sonst Art 3 GG droht. Für mich ist das eine klare Absage an die bisher geübte Praxis des "Anknüpfens an das Melderecht".

Was VG HALLE angeht: Warum der Ausflug nötig wurde, hatte ich mit viel Vergnügen gelesen (wäre auch gerne dabei gewesen). Beim Lesen blieben mir folgende Sätze in Erinnerung:

„Dass die Tenorierung [des BVerfG Beschlusses] nach ihrem Wortlaut enger gefasst ist, steht dem nicht entgegen. Die Einschränkung führt nämlich nicht dazu, die Satzungsregelungen teilweise aufrecht zu erhalten, sondern festzustellen, inwieweit der Verfassungsverstoß reicht. Damit wird zugleich klargestellt, welche Regelung der Satzungsgeber aufgrund seiner Bindung nicht erneut erlassen darf, wenn er sich entschließen sollte, erneut eine Zweitwohnungsteuersatzung zu erlassen.“

Für mich war damit klar, dass nach Auffassung VG die Stadt nicht wieder ans Melderecht anknüpfen darf - was die neue Hallenser (>) Satzung nun aber noch deutlicher tut. Kann natürlich ein Lese-/Interpretationsfehler meinerseits sein. Vielleicht auch deswegen, weil ich Melderecht und ZWSt in der bisherigen Form für unvereinbar halte(n will).

Übrigens: Der Satz: „Das glaube ich so nicht, denn die Parameter verheiratet (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) und Erwerbszweitwohnung sind vom BVerfG als mit dem GG vereinbar angesehen worden“ erschließt sich mir immer noch nicht. Sind wir da jetzt einer oder gegenteiliger Meinung.

Kindergeburtstag ist vorbei. Danke.

Gruß

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Sonntag, 28.05.2006 (vor 6566 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich schlage vor, wir diskutieren intern weiter. Ich finde es sprengt das Forum, ist schließlich keine juristische Mailingliste :-D

Gruß
Yvonne

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Micha, Sonntag, 28.05.2006 (vor 6566 Tagen) @ Yvonne Winkler

Meiner Ansicht nach könnt ihr das gerne weiter hier ausdiskutieren, ich finde diese Diskussion auch als Zuhörer (äh, Mitleser passt eher) sehr interessant.

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Yvonne Winkler @, Dienstag, 30.05.2006 (vor 6564 Tagen) @ Micha

» Meiner Ansicht nach könnt ihr das gerne weiter hier ausdiskutieren, ich
» finde diese Diskussion auch als Zuhörer (äh, Mitleser passt eher) sehr
» interessant.

Hallo Micha und Christian,

abschließend zum Thema will ich nur sagen, dass die Anknüpfung ans Melderecht bisher vom BVerGE nicht als verfassungswidrig angesehen wurde. Im BVerG Beschluss von 1983 war es nicht Gegenstand jur. Betrachtung und im Beschluss von 2005 wurde es, obwohl die zugrundeliegenden ZWS ans Melderecht anknüpfen, nicht als verfassungswidrig eingeschätzt. Insofern kann ich Christian in seiner Einschätzung nicht folgen => gegenteilige Meinung und denke, die Kämmerer können sich diesbezüglich beruhigt zurücklehnen.:-D

Gruß
Yvonne Winkler

verheiratet mit zwei Wohnsitzen...?

Chris @, Sonntag, 28.05.2006 (vor 6566 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
Vorschlag finde ich gut. Einverstanden. Bin zur Zeit unterwegs , ab 3. oder 4. Juni wieder bei meinem "Giftschrank"
Gruß,
Christian

» Hallo Christian,
»
» ich schlage vor, wir diskutieren intern weiter. Ich finde es sprengt das
» Forum, ist schließlich keine juristische Mailingliste :-D
»
» Gruß
» Yvonne