Leipziger Satzung gekippt Oberstdorfer rechtmäßig ???

Rebell @, Dienstag, 09.02.2016 (vor 3023 Tagen) @ Rebell

Nachstehend mal ein Vergleich zwischen Leipzig und Oberstdorf *)– alle diese Satzungen verletzen somit das Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art.3 Abs. 1 GG
Leipzig xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Oberstdorf -
JKMW bis 1200 € Zwst 120.- / bis 3800.-€ = Zwst € 310
1200 dto 2500€ Zwst 200,. / v. 3801€ > 5200 Zwst € 520.-
2501 dto. 3500 Zwst 300,. / v, 5201€ > 7200 Zwst € 750.-
3501 dto 5000 Zwst 400 / v über 7201 Zwst € 1030.-
5000 Zwst 600 /
Im Mitteilungsblatt 1/16 S 7 von Oberstdorf gibt`s dazu folgende *)Darstellung > Nach derzeitiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Oberstdorf rechtmäßig.
Quelle> http://tramino.s3.amazonaws.com/s/markt-oberstdorf/703474/oberstdorfer-1-16.pdf

Hierzu eine Zusammenfassung des Urteils Az 6 K 594/15 Leipzig Hier die Entscheidungsgründe aus dem VG- Urteil 6 K 594/15
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Zweitwohnungssteuerbescheid v. 17.11.2014 ist, soweit er das Jahr 2011 betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei weist das Gericht daraufhin, dass in einem Hauptsacheverfahren- anders als in einem Eilverfahren – auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung ausschließlich der Verfassungsmäßigkeit zu prüfen ist.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht in einer gültigen Abgabensatzung, da die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Leipzig(im Folgenden ZwStS) in § 6 Abs.1 ZwStS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v. 15..1.2014 festgestellt, dass ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verletzt, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Lenkungszwecke, zum einen mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu bewegen, zum anderen das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen, seien nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Diese Lenkungszwecke würden auch bei linearer oder progressiver Steuertarifausgestaltung erfüllt.(BVerfG. Urt. v 15.1.2014 – 1 Bv ^1656/09-juris LS 1 Rn 86 Rn 89) sich zu eigen.
bei Staffel a) v. Leipzig.MA 1200.- Mindestmiete (ang, 600.-€) 20 % Höchstmiete : 10 %
bei Staffel e) v. Leipzig MA 5000 Mindestmiete 12 % (ang. 20 000.-Höchstmiete 3 %
Die durch den degressiven Steuertarif der ZwStS hervorgerufene Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen!
Die Vereinfachung der Verwaltung kann den insgesamt degressiven Verlauf des Steuertarifs nicht rechtfertigen. Es besteht hinsichtlich der Steuerverwaltung kein Vorteil gegenüber, der Verwendung eines linearen oder Progressiven Steuertarifes( vgl. BVerfG. aaO, Rn 76)
Auch die Lenkungszwecke, die der Erhebung der Zweitwohnungssteuer denkbar zugrunde liegen können, rechtfertigen die degressive Ausgestaltung nicht: Weder das Ziel, Zweitwohnungsinhaber zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu bewegen, noch das Ziel, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, ist allein mit einer degressiven Ausgestaltung der Steuerstufen zu erreichen. Ein linearer oder progressiver Steuertarif würde die Lenkungsziele in gleicher Weise fördern (vgl. BVerfG, aaO, RN 89)
Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss vom 8.Dezember 2015

mit größter Sicherheit wäre auch die Satzung von Oberstdorf ebenfalls rechtswidrig - dazu müsste allerdings ein von der Zwst. Betroffener eine Klage erheben.


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