Dresden - Klappe die Dritte - An- und Abmelden von Wohnungen

Christian @, Donnerstag, 21.12.2006 (vor 6352 Tagen)

Nun liest man in den „Informationen zur Zweitwohnungsteuer“, herausgegeben von der Landeshauptstadt Dresden:

[blockquote] An- und Abmelden von Wohnungen bei der Meldebehörde.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gemäß § 10 Abs. 1 Sächsisches Meldegesetz (Sächs MG) innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Eine Wohnung gilt als „bezogen" im Sinne des Sächsischen Melderechts, wenn der Bewohner über einen voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Zeitraum die Verfügungsgewalt über die Wohnräume besitzt und diese Wohnräume zumindest gelegentlich zum Wohnen und Schlafen nutzt.
Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich gemäß § 10 Abs. 2 SächsMG innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden.
Laut § 35 SächsMG können diesbezügliche Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 500 EUR geahndet werden.
Hinweis: Wer sich in einer Wohnung lediglich besuchsweise aufhält, hat diese nach Sächsischem Melderecht nicht anzumelden! [/blockquote]

Hier ist besonders der 2. Satz lesenswert. Eine zumindest interessante Rechtsauffassung, die da zu Tage tritt. Eine Wohnung kann man also im Sinne des Sächsischen Melderechts nur dann beziehen, wenn der Bewohner über einen voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Zeitraum die Verfügungsgewalt über die Wohnräume besitzt.

Leider fehlt hier - wohl versehentlich -, der sonst so eifrig eingefügte Hinweis auf den einschlägigen §, das hätte ich gerne nachgelesen. Denn danach müssten sich nur die anmelden, die auch die Verfügungsgewalt über die genutzten Räume besitzen.

Das würde natürlich vieles erleichtern - wer einen Raum nur nutzt, ohne die Verfügungsgewalt zu besitzen, braucht sich nach dem Sächsischen Meldegesetz also nicht anzumelden (Umkehrschlüsse sind erlaubt). Spart der Meldebehörde bestimmt viel Arbeit, ist aber wahrscheinlich nicht so.:-P

Wahrscheinlicher ist eher, dass dies nur der Wunschtraum der Stadtverwaltung ist. Denn dann wäre ohne große Mühe endlich der Nachweis erbracht, dass jeder, der mit Nebenwohnung gemeldet ist, diesen „zum Wohnen oder Schlafen genutzten, umschlossenen Raum“ auch innehat. Das vereinfacht vieles.

Ist aber nicht so und hält einer richterlichen Nachprüfung auch nicht stand. Bei Fragen zur An- und Abmeldung von Wohnungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Meldebehörde - aber prüfen Sie die Antworten.

Wird fortgesetzt.


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