ZwWhgssteuer trotz überwiegenden Aufenthalts ohne Anmeldung?

Andreas, Sonntag, 05.05.2013 (vor 4019 Tagen)

Hallo, mich würde einmal interessieren, wie der folgende Fall rechtlich zu werten ist:

Es liegt eine berufliche doppelte Haushaltsführung vor (Lediger). Die Arbeitsstätte ist in Berlin (Montags-Freitags), somit überwiegender Aufenthalt in Berlin.
In Berlin wurde diesbezüglich auch eine Wohnung bezogen, aber ohne Anmeldung beim Meldeamt. Die Hauptwohnung liegt weiterhin im Heimatort. Dort gibt es keine Zweitwohnungssteuerpflicht.
Die Einkommensteuererklärung wurde über die ganzen Jahre vom Heimatfinanzamt bearbeitet, in Kenntnis, dass die Arbeitsstelle in Berlin liegt. Eines Tages wollte das Heimatfinanzamt nicht mehr die Steuererklärung bearbeiten und gab die Bearbeitung an das Finanzamt in Berlin. Dieses hat die Bearbeitung übernommen, wozu es wohl auch verpflichtet war (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, obwohl dort von mehreren Wohnsitzen die Rede ist (Berlin war ja nicht angemeldet);es zählt dann der Wohnsitz des überwiegenden Aufenthalts, also Berlin).

Nun stellt das Finanzamt in Berlin einen Zweitwohnungssteuerbescheid aus, weil angeblich eine Nebenwohnung in Berlin unterhalten worden sei. Begründet wird dies damit, dass ja die Hauptwohnung im Heimatort angemeldet worden ist, so dass logischerweise in Berlin nur die Nebenwohnung sein kann. Dies leuchtet mir jedoch nicht ein. In § 2 Abs. 6 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz heißt es: "Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend. Wird jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte".

Damit kommt es nach meiner Auffassung allein darauf an, ob man sich hätte in Berlin mit Nebenwohnung anmelden müssen. Nach dem Berliner Meldegesetz (§ 17 Abs. 2 Satz 1) wird die Hauptwohnung wie folgt definiert: "Hauptwohnung ist die vorwiegende benutzte Wohnung".

Da in Berlin wegen der Arbeitsstelle der überwiegende Aufenthalt ist, hätte bei einer Wohnungsanmeldung in Berlin zwingend eine Hauptwohnung angemeldet werden müssen (Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Heimatort: etwas über 500 KM). Das Meldeamt hätte gewiss einer Anmeldung als Nebenwohnung widersprochen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dann wäre bei Anmeldung in Berlin sofort eine Statusänderung der Heimatwohnung vollzogen worden, nämlich zu einer Nebenwohnung.

Ist diese Auffassung zutreffend und damit ein Einspruch und ggf. Klage erfolgreich?

Darf das Finanzamt die Kenntnisse wegen Nichtameldung einer Wohnung an die Meldestelle weitergeben zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens oder verstößt das Finanzamt gegen das Steuergeheimnis? Dürfte das Meldeamt überhaupt diese Kenntnis verwerten?
Für Eure Einschätzungen wäre ich dankbar.


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