Untervermietung an Schüler

Alfred @, Freitag, 02.03.2012 (vor 4461 Tagen) @ grasz

Vielen Dank für Ihre Antworten
Die melderechtliche Registrierung mit Nebenwohnung ist hier erforderlich. Hauptwohnung eines Minderjährigen ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Folgt man der Logik des Urteils des BVerfG von 2005 kann ein Minderjähriger genau so wenig zur ZWSt herangezogen werden wie ein nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter Allerdings bewegen wir uns hier im Verwaltungsrecht, und da hilft Logik nicht unbedingt weiter, ist möglicherweise sogar schädlich..
Um den meisten Unannehmlichkeiten hinsichtlich der ZWSt aus dem Weg zu gehen, wäre es zweckmäßig, dem Jungen formal nur eine jederzeit widerrufbare Wohngelegenheit zu bieten und ihn nicht über einen Mietvertrag (auch keine Untermiete) zum "Inhaber" der Nebenwohnung zu machen . Da es sich nach der Schilderung sowieso um eine Gefälligkeit und nicht um eine Einkommenserzielung („nur eine Beteiligung an den Betriebskosten“) handelt, dürfte das sogar den Fakten am ehesten entsprechen.
Ein Jahre nach Registrierung mit Nebenwohnung wird sich das Berliner FA Mitte/Tiergarten u.U. mit der Aufforderung, eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer abzugeben, an den jungen Mann wenden. Bei Bedarf dann hier wieder nachfragen. Auf jeden Fall die Steuerpflicht verneinen weil „sonstige Gründe“ vorliegen.


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