Forum

Lyra(R)

02.07.2010, 21:43
 

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

Unfassbar!

Der Horror geht weiter!

Nachdem mein erster Thread ein wenig ausgeufert ist, erstelle ich jetzt einen Neuen, weil ich ein neues Problem
habe.

Ich hatte gerade von meiner letztlichen Kapitulation vor dem Kassen- u.Steueramt berichtet (dass ich also die Zweitwohnungssteuer zahlen muss, obwohl ich gar keine Zweitwohnung hatte), da flattert mir heute ein neues Schreiben in den Briefkasten.

Es enthält die Aufforderung, "Säumniszuschläge" für den Gesamtbetrag nachzuzahlen, und das ist eine saftige Summe - für das ganze vergangene Jahr.

ABER: Ich hatte letztes Jahr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt!!!
Dessen Eingang war schriftlich bestätigt, aber danach nicht weiter beantwortet worden.

Können die mir unter diesen Umständen Säumniszuschläge aufdrücken?
Das gibt´s doch alles nicht!!!

Hilfe...!
Lyra

Alfred(R)

E-Mail

02.07.2010, 23:13

@ Lyra

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

» Das gibt´s doch alles nicht!!!
Es gibt nichts, was es nicht gibt.

M.E. darf ein Säumniszuschlag nicht erhoben werden, wenn die Vollziehung ausgesetzt ist. Aber ob das der Fall ist, dürfte nur der erste Streitpunkt sein.
Mit ZWSt hat das aber nicht mehr viel zu tun.

Lyra(R)

03.07.2010, 13:10

@ Alfred

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

Das stimmt.

Aber ist es doch ein weiterer Ausläufer des Kölner Zweitwohnungssteuerwahnsinns, den viele hier zu spüren bekommen haben...

Lyra

PS
Bleibt mir jetzt (s.o.)wieder nur der Klage-Weg?

Yvonne Winkler(R)

E-Mail

09.07.2010, 20:05

@ Lyra

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

Was steht denn in der Rechtsbehelfsbelehrung zu den Säumniszuschlägen?

Lyra(R)

11.07.2010, 12:43

@ Yvonne Winkler

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

Hallo!

Da ist wieder die Rede von "Klage innerhalb 4 Wochen";
Die Frage ist, ob es immer gleich "nötig" ist, Klage zu erheben.
Es sollte doch möglich sein, auch außergerichtlich solche
Mißverständnisse zu klären...
Es kann sich ja offensichtlich nur um ein Versehen handeln, schließlich war die Aussetzung erst gerade wieder aufgehoben worden, was bedeutet, dass sie bewilligt gewesen sein muss.
Das müsste der Sachbearbeiter doch eigentlich einsehen und eine Korrektur vornehmen.

Aber, wie immer: KONJUNKTIV.

Naive Grüße
Lyra

Yvonne Winkler(R)

E-Mail

11.07.2010, 14:18

@ Lyra

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

Wenn Klage in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, ist auch nur eine Klage möglich, um etwas zu ändern.
Eine gewisse Hochschwelligkeit führt dazu, dass die Verwaltung entlastet wird, weil die meisten Menschen eine Klage scheuen.
Politisch gewollt ist sowas.

Lyra(R)

15.07.2010, 15:49

@ Yvonne Winkler

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

Hallo Yvonne

Es sieht so aus, als müsse ich tatsächlich wegen der Berechnung der Säumniszuschläge klagen!

Da stellt sich mir folgende Frage:
Kann ich mit der Klage wegen der Zuschläge gleichzeitig
die Besteuerung an sich, also die Grundlage, beklagen?
Oder anders gefragt: besteht die Möglichkeit, den Fall auf diesem Weg doch nochmal "aufzurollen"?!
Oder ist dieser Gedanke abwegig?

(Du kennnst ja vielleicht die lange Vorgeschichte; ich hatte wegen Ahnungs- und Aussichtslosigkeit nicht gegen den Steuerbescheid geklagt...)

Grüße
Lyra

PS
Gilt das Datum auf dem Briefkopf oder das Datum auf dem Briefumschlag, ab welchem die Klagefrist läuft?!

Yvonne Winkler(R)

E-Mail

15.07.2010, 16:23

@ Lyra

Lyra: unendliche Geschichte, 2. Teil

Hallo Lyra,

die Klage kann sich nur gegen die Säumniszuschläge richten, nicht gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid. Die Aussetzung der Vollziehung, so sie bewilligt wurde, schiebt den Fälligkeitszeitraum hinaus. In dieser Zeit dürfte es keine Säumniszuschläge geben, sondern Aussetzungszinsen.
So wie ich Dich verstanden habe, ist über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entschieden worden oder? Dann wären die Säumniszuschläge wieder korrekt.
Das kann ich natürlich ohne die Akte zu kennen, letztlich nicht beurteilen.

Man kann sich durch den Angriff auf die Säumniszuschläge nicht wieder ins Hauptsacheverfahren einschleichen.

Entscheidend ist das Zustellungsdatum auf dem Umschlag für den Fristbeginn.