Lyra
04.06.2010, 15:13 |
Rücknahme des Steuerbescheides |
Liebe Forumbesucher, lieber Alfred
Aufgrund des allseits bekannten "Melde-Fehlers"
(Erstwohnsitz = Elternhaus, Zweitwohnung = Studentenwohnung)
wurde ich vom Kassen-und Steueramt für den Zeitraum von zwei Jahren zur Zahlung einer saftigen Zweitwohnungssteuer (1000 Euro) verdonnert.
Tatsächlich habe ich nur eine einzige Wohnung bewohnt, und dachte, ich könne dies durch Erklärungen und Belege (z.B. Aussage der Eltern) beweisen und alles würde sich in Wohlgefallen auflösen...
Gegen den Steuerbescheid habe ich also Widerspruch eingelegt; ich war fassungslos, als dieser abgelehnt wurde.
Ich habe keine Klage erhoben, denn dazu fehlten mir das nötige Kleingeld und die nötige Kraft. So wurde der Bescheid rechtskräftig.
Kurz danach habe ich von der Möglichkeit der rückwirkenden Ummeldung erfahren; von der habe ich sofort Gebrauch gemacht und habe wenig später die Meldebescheinigung über den korrigierten Meldestatus als nachträgliches Beweismittel eingereicht und die Rücknahme des Steuerbescheides beantragt.
Der Antrag ist abgelehnt worden, Begründung: es gelte der Meldestatus, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides vorlag.
Wie ist das möglich! Jetzt habe ich schwarz-auf-weiß nachgewiesen, dass ich nur EINE Wohnung bewohnt habe, und die Behörde erkennt das einfach nicht mehr an...
Habe ich wirklich keine Chance, nur weil der Beweis verspätet nachgereicht wurde?
Ich freue mich über jede Rückmeldung und jeden Hinweis, ob ich jetzt aufgeben soll oder ob eine Klage gegen den jüngsten Bescheid in irgendeiner Weise erfolgsversprechend ist?!
Ich bin mit meiner Weisheit am Ende...
Liebe Grüße
Lyra |
Alfred

04.06.2010, 22:19
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Da gibt es leider nichts Erfreuliches.
Die einzige Chance wäre eine Klage gewesen – durchaus nicht aussichtslos. So teuer wäre das auch nicht geworden.
Da alle Fristen wohl verstrichen sind, ist der Steuerbescheid bestandskräftig. Da müssen die Behörden nichts mehr anerkennen.
Ob man wegen der erfolgten rückwirkenden Registrierung mit einigermaßen Aussicht auf Erfolg auf Nichtigkeit oder Rücknahme des Verwaltungsaktes klagen kann, ist eine verwaltungsrechtliche Frage, die ich nicht beantworten kann. |
Lyra
04.06.2010, 23:22
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Danke erstmal für Deine Einschätzung!
Laut Kassen- u. Steueramt ist die Entscheidung, den Bescheid zurückzunehmen, eine Ermessensentscheidung. (Tja, und man hat ermessen, ihn NICHT zurückzunehmen...)
Ich kann das nicht nachvollziehen; es sollte doch möglich sein, ein Beweismittel nachzureichen! Was ist mit Paragraph 173 / 1 (AO)? Besagt der nicht, dass ein Bescheid zu ändern o. aufzuheben ist, wenn das nachträgliche Bekanntwerden eines Beweismittels dies rechtfertigt?
Ich weiß nicht, ob ich gegen die Ermessensentscheidung klagen sollte; ich befürchte einen -im Fall der Niederlage- astronomisch ansteigenden Kostenberg...
Viele Grüße,
Lyra |
Alfred

04.06.2010, 23:49
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Astronomisch werden die Kosten bestimmt nicht, und über die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage sollte sich ein Anwalt o.ä. Gedanken machen. Garantien kann eh keiner geben. |
Lyra
05.06.2010, 00:03
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hm.
Einen Anwalt für Steuerrecht oder besser einen Anwalt für Verwaltungsrecht?
(Du siehst, ich kenne mich überhaupt nicht aus.)
Womit muss man kostenmäßig im schlimmsten Fall rechnen? Wie hoch sind denn im Regelfall die Gerichtskosten, wenn man verliert?
Danke
Lyra |
Alfred

05.06.2010, 09:25
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Anwalt für Verwaltungsrecht wäre wohl besser. Mit Steuerrecht hat die ZWSt wenig, mit Recht überhaupt nichts zu tun.
Aber große Hoffnungen solltest Du Dir nicht machen. Bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung tun Verwaltungsgerichte sich schwer.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Einen Regelsatzu gibt es da nicht. Den Streitwert legt das Gericht fest. |
Lyra
05.06.2010, 13:04
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallo nochmal -und Danke für Deine Antworten!
Das stimmt, mit Recht und Gerechtigkeit hat das alles nichts, rein gar nichts mehr zu tun.
Es fällt mir nur schwer, das einzusehen, und noch viel schwerer fällt es mir, endgültig zu kapitulieren...
Grüße
Lyra |
LionelHutz

05.06.2010, 23:18
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Laut Kassen- u. Steueramt ist die Entscheidung, den Bescheid zurückzunehmen, eine Ermessensentscheidung. (Tja, und man hat ermessen, ihn NICHT zurückzunehmen...)
» Ich kann das nicht nachvollziehen; es sollte doch möglich sein, ein Beweismittel nachzureichen! Was ist mit Paragraph 173 / 1 (AO)? Besagt der nicht, dass ein Bescheid zu ändern o. aufzuheben ist, wenn das nachträgliche Bekanntwerden eines Beweismittels dies rechtfertigt?
Interessante Rethorik!
Du scheinst ja schon juristisch vorgebildet zu sein. Ob 173 AO Anwendung findet könnte von der Satzung abhängig sein.
Das Ermessen, das von der Behörde ausgeübt wird, kann sich durch die Umstände des Verwaltungsvorgangs auch dahingehend konkretisieren, dass die Behörde nur genau eine bestimmte Entscheidumg treffen darf und muß. "Ermessensreduzierung auf Null" wäre da z.B. ein Schlagwort...
» Ich weiß nicht, ob ich gegen die Ermessensentscheidung klagen sollte; ich befürchte einen -im Fall der Niederlage- astronomisch ansteigenden Kostenberg...
...Aber das ist Dir anscheinend auch schon bekannt. Aus dem Bauch heraus sehe ich den Ausgang der Sache offen. Immerhin haben sich sogar Tatsachen rückwirkend geändert. Aber die Kommunen sehen die Zweitwohnungssteuer als Dogma und ihre Herzensangelegenheit... |
Lyra
06.06.2010, 13:39
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Danke auch Dir für die Rückmeldung!
Nein, ich habe von juristischen Dingen 0,0 Ahnung, das ist ja das Schlimme... ich weiß nicht, wie ich mich wehren soll.
Ob der §173 (AO)irgendeine Bedeutung hat, oder vielleicht auch der §10 der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung... ich hab´ keine Ahnung.
Ich finde es sehr beunruhigend, dass man, nur weil eine vierwöchige Frist abgelaufen ist, seine "Unschuld" nicht mehr geltend machen kann. (Das gibt´s aber auch nur im Steuerrecht, oder?)
Das ist unfassbar unfair.
Aber wie groß ist die Chance, dass der Richter am Verwaltungsgericht einräumt: "Pardon, das war unfair! Wir nehmen alles zurück!" ?!
Die Chance geht gegen Null, oder?
Grüße
Lyra |
LionelHutz

06.06.2010, 15:49 (editiert von LionelHutz, 06.06.2010, 16:07)
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Ich finde es sehr beunruhigend, dass man, nur weil eine vierwöchige Frist abgelaufen ist, seine "Unschuld" nicht mehr geltend machen kann. (Das gibt´s aber auch nur im Steuerrecht, oder?)
» Das ist unfassbar unfair.
» Aber wie groß ist die Chance, dass der Richter am Verwaltungsgericht einräumt: "Pardon, das war unfair! Wir nehmen alles zurück!" ?!
» Die Chance geht gegen Null, oder?
Wenn man es nüchtern betrachtet und die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln als rechtmäßig unterstellt ist an dem Vorgang nichts gravierend unfaires zu erkennen.
Eventuell hast Du ja einen Anspruch darauf, dass die Stadt Köln ihren Bescheid ändert oder zurücknimmt. Die Rechtsfrage halte ich für nicht ganz unkompliziert und ohne detailierte Kenntnisse des Sachverhalts für ohnehin nicht lösbar, da es sich immer um eine Entscheidung im Einzelfall handeln wird und § 173 AO auch von "grobem Verschulden" spricht.
In Deinem Fall ist der Grund für die Besteuerung, nämlich die formelle Eintragung im Melderegister der Stadt Köln, Deiner Schilderung nach, nachträglich mit Rückwirkung entfallen. Zwischen Dir und der Stadt Köln sollte demnach jedenfalls unstreitig sein, dass der Bescheid bei richtigem Melderegister schon von Anfang an rechtswidrig gewesen wäre. An diesem Gedanken könnte man vielleicht ansetzen. |
Lyra
06.06.2010, 16:56
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Mein Antrag auf Rücknahme ist ja nun mal abgelehnt worden...
wenn ich dagegen jetzt klage, dann klage ich nicht gegen den Steuerbescheid, sondern gegen die Ermessensentscheidung.
Und es heißt ja "Ermessen", weil es im Auge des Betrachters liegt, so oder so zu entscheiden.
Das Auge des Kassen- u. Steueramtes ist fraglos ein nüchternes, so wie Deines, und noch dazu ein unerbittliches. Auf gar keinen Fall wird ein solches Auge auch mal zugedrückt... auch dann nicht, wenn schwarz-auf-weiß nachgewiesen ist, dass keine Zweitwohnung existierte.
Es bleibt die Frage, ob nachträglich eingereichte Beweismittel tatsächlich von der Hand gewiesen werden dürfen.
In anderen Rechtsbereichen müssen solche doch auch anerkannt werden. |
LionelHutz

06.06.2010, 17:20
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Mein Antrag auf Rücknahme ist ja nun mal abgelehnt worden... wenn ich dagegen jetzt klage, dann klage ich nicht gegen den Steuerbescheid, sondern gegen die Ermessensentscheidung. Und es heißt ja "Ermessen", weil es im Auge des Betrachters liegt, so oder so zu entscheiden.
Achso, bei § 173 AO besteht eine Pflicht zur Rücknahme bzw. Korrektur des Bescheides. Das ist ja gerade das Feine. Fraglich ist aber, ob § 173 AO generell Anwendung findet und ob der Tatbrstand erfüllt ist. Der OB der Stadt Köln meint anscheinend "Nein!", da er von einem ihm eingeräumten Ermessen ausgeht.
§ 10 Abs. 1 S. 4 der Satzung deutet darauf hin, dass die Satzung selbst von der generellen Anwendbarkeit der § 172ff. AO ausgeht. |
Lyra
06.06.2010, 18:02
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Ich hatte den Antrag auf Rücknahme mit Bezug auf §173 (AO) gestellt, zurück aber kam die Ablehnung mit Bezug auf § 130 (AO).
Unter dem letztgenannten Paragraphen hat man extrem schlechte Karten und kann quasi einpacken.
Zermürbt,
Lyra |
LionelHutz

06.06.2010, 18:33
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Ich hatte den Antrag auf Rücknahme mit Bezug auf §173 (AO) gestellt, zurück aber kam die Ablehnung mit Bezug auf § 130 (AO).
Grundsätzlich kann man den Anspruch aus § 173 AO einklagen. Das ist in Deinem Fall aber aufwendig und nicht ohne Risiko, da es ungünstige Rechtsprechung gibt. |
Lyra
06.06.2010, 23:18
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallo nochmal!
Danke für Deine Rückmeldungen; mit Deiner letzten triffst so ziemlich genau mein Problem:
falls ich gegen die Ermessensentscheidung Klage erhebe, dann unter deutlicher Berufung auf § 173 (1)(AO).
Aber wie hoch ist das Risiko, dass ich im Falle der "Niederlage" noch viel mehr zahlen muss als sowieso schon?! Mir geht es zwar um´s Prinzip -aber eben auch um den finanziellen Schaden, den ich möglichst gering halten möchte.
Ich bin nicht in der Lage, das Risiko im Klage-Fall einzuschätzen.
Hilfe!
Lyra |
LionelHutz

07.06.2010, 08:42 (editiert von LionelHutz, 07.06.2010, 09:21)
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» falls ich gegen die Ermessensentscheidung Klage erhebe, dann unter deutlicher Berufung auf § 173 (1)(AO).
Man würde die Sache wohl auf zwei Beine stellen:
§ 172, 173 AO -> Pflicht zur Rücknahme; keine Ermessensentscheidung.
Argument: Die Satzung verweist in § 10 Abs. 1 S. 4 bezüglich der Rücknahme ausdrücklich auf § 172, 173 AO
hilfsweise
§ 130 AO -> Ermessensentscheidung, aber "Ermessensreduzierung auf Null"
Das von Dir gewünschte Ergebnis erscheint mir aus meinem Bauchgefühl heraus alles andere als abwegig. Du solltest aber auch bedenken, welche Folgen es für Deinen Gegner hat und dass er eventuell alle Hebel in Bewegung setzen wird...
Wenn Du verlierst, zahlst Du üblicherweise die Gerichtskosten + Deine eigenen Verfahrenskosten und natürlich die Steuer.
Wegen der Gerichtskosten kannst Du ja mal beim Gericht anrufen. 
PS: Wenn es insgesamt nur um 1000 Euro geht, dürften die Gerichtskosten unter 150 Euro liegen. |
Lyra
07.06.2010, 22:17
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallo!
Muss ich nicht sogar noch die Kosten des Gegners (z.B. Anwalt)tragen, wenn ich die Klage verliere?
Noch eine ganz andere Frage:
Da ich ja besagten Antrag auf Rücknahme gestellt und die geforderte Summe bis dato nicht gezahlt habe, frage ich mich gerade, ob man mir jetzt zusätzlich irgendwelche Verzugsgebühren aufdrücken kann, oder ob der Vorgang durch den Antrag als offiziell "unterbrochen" galt.
Grüße
Lyra |
LionelHutz

08.06.2010, 11:29
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Hallo!
»
» Muss ich nicht sogar noch die Kosten des Gegners (z.B. Anwalt)tragen, wenn ich die Klage verliere?
Versteh das von mir gesagte bitte nur als Hinweis.
Umfänglich und abschließend kann man den Fall hier nicht beurteilen.
Dein Bescheid ist bereits rechtskräftig und es ist nicht eindeutig klar und offenbar umstritten, welche Vorschriften Anwendung finden.
Zudem müssen die jeweiligen Tatbestandsvorraussetzungen für Aufhebung, Rücknahme, Widerruf oder whatever erfüllt sein. Sofern die anwendbare Vorschrift ein Ermessen eröffnet, muss dieses gebunden sein. D.h. die einzige denkbare ermessensfehlerfreie Entscheidung nach der anwendbaren Vorschrift muss die Aufhebung des Steuerbescheides sein.
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO besagt, dass ein Steuerbescheid aufzuheben ist soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Satzung der Stadt Köln verweist auf diese Vorschrift. Die Festsetzungsverjährung dürfte noch nicht eingetreten sein.
Willst Du die Sache alleine durchziehen, wird sich ein wenig Selbststudium eventuell bezahlt machen...
Z.B. zu den Kosten: http://www.vg-koeln.nrw.de/service/kosten/index.php
Der Blick in einen juristischen Kommentar zur Abgabenordnung, beispielsweise in einer Gerichts- oder Universitätsbibliothek kann für Dich durchaus sinnvoll sein.
» Noch eine ganz andere Frage:
» Da ich ja besagten Antrag auf Rücknahme gestellt und die geforderte Summe bis dato nicht gezahlt habe, frage ich mich gerade, ob man mir jetzt zusätzlich irgendwelche Verzugsgebühren aufdrücken kann, oder ob der Vorgang durch den Antrag als offiziell "unterbrochen" galt.
Dir sollte bewusst sein, dass aus dem Bescheid anscheinend die Vollstreckung droht.
Ohne mich da rechtlich festlegen zu wollen, sollte es möglich sein, den geforderten Betrag unter Vorbehalt zu zahlen oder die Vollstreckung durch entsprechende Anträge abzuwenden. In letzterem Fall könnten Zinsen auf Dich zukommen, falls Du am Ende doch zahlen musst. Aber dafür zahlst Du ja dann auch erst später.
Die Verwaltung wird sich in Deinem Verfahren selbst vertreten, so dass auf Ihrer Seite keine Rechtsanwaltsgebühren anfallen. |
Alfred

08.06.2010, 11:59
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Gegen den Steuerbescheid habe ich also Widerspruch eingelegt; ich war fassungslos, als dieser abgelehnt wurde.
Der Neugier halber:
Um welche Stadt handelt es sich eigentlich, bzw. warum wurde der Widerspruch zurückgewiesen? |
Lyra
08.06.2010, 16:49
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallo LionelHutz
Die Zahlungsaufforderung kam ja schon vor einem Jahr mit dem Widerspruchs-Bescheid, dann habe ich den Antrag auf Rücknahme gestellt, der fast ein Jahr lang unbeantwortet blieb. Ich frage mich, ob ich nun für das verstrichene Jahr Verzugsgebühren zahlen muss. (Mein Antrag auf Aussetzung vor ebenfalls einem Jahr blieb nämlich auch unbeantwortet.)
-
§175 bzw. "rückwirkendes Ereignis" kommt nicht zur Anwendung, weil ein nachträglich eingereichter Beleg nicht als rückwirkendes Ereignis gilt. (Glaube ich...)
§173 passt eher (mir zumindest). Möglicherweise kann mir aber der Meldefehler als grobes Verschulden angelastet werden.
Das war es aber nicht. Die Meldehalle hat erst im dritten Versuch die Korrektur des Meldestatus vorgenommen; 2007 und 2008 hieß es, rückwirkende Abmeldungen seien nicht möglich.
2009 (andere Sachbearbeiterin) ging es dann doch.
Aber wie soll ich das nachweisen... |
Lyra
08.06.2010, 17:06
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Es ist die Domstadt...
(Ich wette, das betreffende Kassen -u. Steueramt wirft ab und zu gerne mal einen Blick in dieses Forum...)
Der Widerspruch wurde ganz klassisch abgelehnt: es gälte allein der formale Meldestatus, nach welchem ich eindeutig zum Kreis der Steuerpflichtigen zu zählen wäre.
Ich muss dazu sagen, dass ich von Anfang an meinen Meldefehler zugegeben, immer wieder auf ihn hingewiesen, und erläutert habe, dass der Rückschluss vom formalen Status auf die tatsächlichen Gegebenheiten nicht richtig ist.
Das hat bloß keinen interessiert. Kein bißchen. Und wie gesagt, die Meldehalle hat erst im dritten Anlauf meinen Meldestatus korrigiert, offenbar zu spät.
Lyra |
LionelHutz

08.06.2010, 17:15
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
In Fällen in denen das Kölner Melderegister rückwirkend zu Gunsten eines Steuerpflichtigen geändert wird, ist auf Bescheide, die auf Grundlage der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung erlassen wurden, meiner Ansicht nach, § 175 AO anwendbar. Sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 dürften passen. Verzinst wird in dem Fall nichts, höchstens vielleicht, wenn bereits gezahlt wurde...
Ansonsten empfehle ich die Lektüre der AO im Zusammenhang mit § 12 KAG und die einschlägige Literatur zu den Gesetzen.
Ich wünsche Dir jedenfalls viel Erfolg!  |
Alfred

08.06.2010, 18:04
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Der Widerspruch wurde ganz klassisch abgelehnt: es gälte allein der formale Meldestatus, nach welchem ich eindeutig zum Kreis der Steuerpflichtigen zu zählen wäre.
Das ist mehr als seltsam, dass die Stadt die Zurückweisung des Widerspruchs begründet. Im Allgemeinen weisen sie nur darauf hin, dass Widerspruch nicht mehr möglich ist.
Die Begründung entspricht zwar der Kölner Satzung, ist rechtlich aber nicht haltbar. Es gilt bundesrechtlich eben nicht allein der formale Meldestatus.
So das BVerwG (wenn man sich denn auf diese Urteile verlassen kann):
„Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt."
D.h. für mich nichts anderes, dass der Nachweis, die Nebenwohnung sei die vorwiegend genutzte Wohnung ausreichen müsste und eine rückwirkende Änderung der melderechtlichen Registrierung überhaupt nicht notwendig ist. Aber das spielt in Deinem Fall ja nur noch am Rande eine Rolle. |
LionelHutz

08.06.2010, 18:32
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Die Begründung entspricht zwar der Kölner Satzung, ist rechtlich aber nicht haltbar. Es gilt bundesrechtlich eben nicht allein der formale Meldestatus.
»
» So das BVerwG (wenn man sich denn auf diese Urteile verlassen kann):
„Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt."
Mir ist bekannt, dass die Kölner Verwaltung ihre Rechtsauffassung, es komme alleine auf den formalen Meldestatus an, mit Verweis auf das von Dir zitierte Urteil begründet!
Es entsteht der Eindruck, sie versucht die Satzung durch Gerichte entsorgen zu lassen.
Soviel als Hintergrundinfo zum aktuellen Kölner Geschehen.  |
Lyra
08.06.2010, 21:39
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallo Alfred
Das habe ich damals auch gedacht; ich war der Meinung, meine eingereichten Erklärungen zur Aufklärung des unzutreffenden Sachverhaltes würden reichen...
Ich wurde sogar separat aufgefordert, alle möglichen Nachweise einzureichen, das habe ich auch gemacht
(Erklärung der Eltern, Grundbucheintrag des Elternhauses,
Mietvertrag der angebl. Zweitwohnung etc.), um dann nach anderthalb Jahren Schweigen den Steuerbescheid in Form des Widerspruchbescheides zu erhalten. Übrigens ist die Ablehnungsbegründung mehrere Seiten lang! Hauptsächlich wird darin gesagt, dass "nicht einfach behauptet werden könne, die Zweitwohnung sei gar keine Zweitwohnung, da könne ja jeder kommen..."
Das ganze Theater geht jetzt schon vier Jahre.
Horror. |
Lyra
08.06.2010, 21:51
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Ich frage mich: ist der ganze letzte Akt / die Ermessensentscheidung eigentlich rechtens?
Wieso ist das überhaupt eine Ermessensentscheidung?
Seit 2005 erkläre ich, dass ich keine Zweitwohnung hatte, sondern ein Meldeversäumnis vorlag, außerdem habe ich -zig Beweise vorgelegt, letztlich vorallem die nachgereichte Meldebescheinigung.
Was gibt´s denn da zu ermessen?
Meine Frage:
Könnte ich in einer Klage mehrere Punkte gleichzeitig vorbringen?
Also
Klage gegen die Ermessensentscheidung per se
Klage gegen das Ergebnis der Ermessensentscheidung
Klage gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt (die Steuerfestsetzung)
Geht das? Oder muss man bei einer einzelnen Sache bleiben?
Liebe Grüße
Lyra |
LionelHutz

08.06.2010, 22:16
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Ich frage mich: ist der ganze letzte Akt / die Ermessensentscheidung eigentlich rechtens?
»
» Wieso ist das überhaupt eine Ermessensentscheidung?
»
» Seit 2005 erkläre ich, dass ich keine Zweitwohnung hatte, sondern ein Meldeversäumnis vorlag, außerdem habe ich -zig Beweise vorgelegt, letztlich vorallem die nachgereichte Meldebescheinigung.
»
» Was gibt´s denn da zu ermessen?
»
» Meine Frage:
» Könnte ich in einer Klage mehrere Punkte gleichzeitig vorbringen?
» Also
» Klage gegen die Ermessensentscheidung per se
» Klage gegen das Ergebnis der Ermessensentscheidung
» Klage gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt (die Steuerfestsetzung)
»
» Geht das? Oder muss man bei einer einzelnen Sache bleiben?
»
» Liebe Grüße
» Lyra
Du darfst klagen wogegen Du willst! Das Gericht hat die Pflicht auf die passenden Anträge hinzuwirken. Notfalls sollte es einen Hinweis geben, das ein Antrag oder Klagebegehren als unzulässig erscheint und quasi besser zurückzunehmen wäre. Eventuell entstehen dann Kosten.
Gegen den Steuerbescheid kannst Du aber vermutlich nicht mehr erfolgreich klagen, weil die Klagefrist abgelaufen ist. Damit ist die Klage dann unzulässig.
Bei einer Klage aus § 175 AO könnte das Gericht den Bescheid direkt aufheben, oder den OB verpflichten den Steuerbescheid aufzuheben (Bin mir nicht sicher, welche Variante). Das hat überhaupt nichts mit Ermessen zu tun.
Hilfsweise könnte man was zu § 130 AO bringen. Ermessensreduzierung auf Null, weil Steuerbescheid krass rechtswidrig ist.
Aber auch sonst ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil... und dann kommt Deine ganze Story 
PS: Ich merke gerade, dass das vielleicht etwas schizophren klingt, aber gegen den Steuerbescheid klagen und den OB auf Rücknahme des Steuerbescheids zu verklagen sind juristisch wohl zwei völlig unterschiedliche Dinge. |
Lyra
08.06.2010, 22:48
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hm.
Das Problem ist, dass das Kassen- u. Steueramt sich in seiner jüngsten Entscheidung auf §130 (AO) beruft und angibt, dass eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, wenn das Opfer (also ich) die Gründe, die die Rücknahme des Steuerbescheides rechtfertigen, bereits innerhalb der Klagefrist hätte vorbringen können.
Was ich aber nicht gemacht habe, da ich überhaupt nicht mehr wusste, wie ich was beweisen sollte...
Angeblich ist Rechtsgrundlage GRUNDSÄTZLICH der §130 (Rücknahme eines Steuerbescheides).
Ich habe gleich gedacht: dieser Paragraph ist fatal, weil er der Behörde besagtes Ermessen einräumt.
Es wird nicht anders gehen, ich muss einen Anwalt aufsuchen; ich muss herausfinden, ob §130 tatsächlich
das Maß aller Dinge ist bei Steuerbescheidrücknahmen...
---Minuten Später:---
Das habe ich gerade gegoogelt:
[i]Auszug
Für Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte sind insbesondere die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO ma\gebend. Diese Korrekturvorschriften gelten für sonstige Verwaltungsakte jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 172 ff. AO, die jeweils nur auf Steuerbescheide abstellen. Stattdessen ist nach den §§ 130, 131 AO zu prüfen, ob ein sonstiger Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann. |
LionelHutz

08.06.2010, 23:07
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Es wird nicht anders gehen, ich muss einen Anwalt aufsuchen; ich muss herausfinden, ob §130 tatsächlich das Maß aller Dinge ist bei Steuerbescheidrücknahmen...
Die Frage gilt es zu klären. Und es gibt da auch noch ein paar andere Vorschriften die theoretisch in Frage kommen. Aber die eigentliche Frage die es zu klären gilt ist: Was passiert mit dem bestandskräftigen Bescheid, wenn er nachträglich rechtswidrig wird. Und die Frage kann am Ende nur ein Gericht klären. Der Anwalt hilft Dir natürlich.
Ich bin auf jeden Fall auf die Gründe gespannt, warum die Satzung auf die § 172ff AO verweist, obwohl die Vorschriften nicht anwendbar sind. |
Lyra
08.06.2010, 23:20
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Wird man eigentlich während eines Klageverfahrens auch persönlich geladen?
(Ich habe von nix ´ne Ahnung...)
Ich weiß nicht mal, ob ich gegen das Kassen- und Steueramt klagen muss oder gegen den OB in Gestalt des Kassen-und Steueramtes... oder gleich gegen die ganze Stadt...
Hätte doch besser mal Jura studiert...
Grüße
Lyra |
LionelHutz

08.06.2010, 23:29
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Wird man eigentlich während eines Klageverfahrens auch persönlich geladen?
»
» (Ich habe von nix ´ne Ahnung...)
»
» Ich weiß nicht mal, ob ich gegen das Kassen- und Steueramt klagen muss oder gegen den OB in Gestalt des Kassen-und Steueramtes... oder gleich gegen die ganze Stadt...
Dass Du auch mal persönlich erscheinen musst, ist vielleicht sogar wahrscheinlich, wenn Du keinen Anwalt hast und mit Anwalt natürlich auch nicht ausgeschlossen.
Wenn Du gegen den klagst, der den Bescheid erlassen hat, machst Du in der Regel nichts falsch. Bei Zweitwohnungssteuerbescheiden der Stadt Köln kommen die Bescheide üblicherweise vom Oberbürgermeister. |
Lyra
08.06.2010, 23:40
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallo!
Ich muss unbedingt erzählen, was ich gerade bemerkt habe:
Meinen Antrag auf Rücknahme vor etwa einem Jahr hatte ich laienhaft formuliert, indem ich schrieb:
"Ich beantrage die Korrektur des Steuerbescheides."
Der in der Ablehnung von der Behörde herangezogene § 130 (AO) bezieht sich jedoch auf einen
Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes!
Was sagt man dazu! Ich habe ja gar nicht die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes beantragt... sondern die des Steuerbescheides!
Und für Steuerbescheide gilt der §130 nicht!
Für Steuerbescheide / Änderung + Rücknahme gilt der § 173!
Das steht ja sogar in der Satzung!
Das ist ja unglaublich!
Ich glaub`, jetzt wird Klage eingereicht! |
LionelHutz

09.06.2010, 08:30
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Du machst Dir zuviel Kopf.
Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt.
Der Zweitwohnungssteuerbescheid ist kein Steuerbescheid i.S.d. AO, sonder ein Steuerbescheid i.S.d. § 12 KAG NRW der auf die AO verweist. Dummerweise verweist § 12 KAG NRW aber gerade nicht auf die § 172ff AO. Die Rechtsprechung sagt, dass die § 172ff. AO auf kommunale Abgabenbescheide wie den Zweitwohnungssteuerbescheid grundsätzlich nicht anwendbar sind, weil § 12 KAG NRW nicht auf sie verweist.
Entscheidend wird also sein: Verweist die Satzung auf § 172ff AO? Sind die § 172ff. AO deshalb anwendbar? Liegen die Vorraussetzungen des § 175 AO vor.
Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass das VG Köln bereits über diese Fragen entschieden hätte.
Der Verweis auf § 172ff. AO ist der Stadt möglicherweise beim Abschreiben von anderen Satzungen passiert. Die Auswirkungen sind für die Stadt fatal, weil vermutlich von jedem bisher erlassenen Steuerbescheid die Bestandskraft durchbrochen wird, wenn das Melderegister rückwirkend geändert wird. Deshalb musst Du Dich auf eigentlich undenkbare Argumentationen einstellen, warum die $ 172ff. AO nicht anwendbar sind.  |
Rebell
09.06.2010, 09:31
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Du machst Dir zuviel Kopf.
»
» Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt.
» Der Zweitwohnungssteuerbescheid ist kein Steuerbescheid i.S.d. AO, sonder
» ein Steuerbescheid i.S.d. § 12 KAG NRW der auf die AO verweist.
» Dummerweise verweist § 12 KAG NRW aber gerade nicht auf die § 172ff AO. Die
» Rechtsprechung sagt, dass die § 172ff. AO auf kommunale Abgabenbescheide
» wie den Zweitwohnungssteuerbescheid grundsätzlich nicht anwendbar sind,
» weil § 12 KAG NRW nicht auf sie verweist.
»
» Entscheidend wird also sein: Verweist die Satzung auf § 172ff AO? Sind die
» § 172ff. AO deshalb anwendbar? Liegen die Vorraussetzungen des § 175 AO
» vor.
»
» Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass das VG Köln bereits über diese
» Fragen entschieden hätte.
»
» Der Verweis auf § 172ff. AO ist der Stadt möglicherweise beim Abschreiben
» von anderen Satzungen passiert. Die Auswirkungen sind für die Stadt fatal,
Die gesamte Thematik rund um die Zweitwohnungssteuer ist mehr als fatal in einem Rechtsstaat plus Bürokratie pur.
Mehr Bildung bzw. Ausbildung von Juristen und Richt ern wird wohl bald nötig sein? Zusätzlich könnten die Kommunen extra einen oder mehrere Juristen beschäftigen. Im allgäu gibts eine Kommune mit 7000 Einwohner - Erstwohnsitze- da sind inzwischen 3 hochdotierte Sachbearbeiter beschäftig in der Abteilung Zweitwohnungssteuer- vielleicht bräuchte man dort auch noch zusätzliches Personal um die Wohnungen richtig zu bewerten wenn es um die Jahreskaltmiete geht, denn bisher werden nämlich alle über einen Kamm geschoren ohne jeglich Einzelbewertung, aus diesem Grunde sind auch Mietwucherpreise zu Grunde gelegt! Kommunale Selbstverwaltung ergibt im Grunde eine Abzocke pur möglich!!! |
Lyra
09.06.2010, 22:14
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallo
Eines ist klar: alleine blicke ich da nicht mehr durch!
Ich habe mittlerweile versucht, einen Anwalt zu finden, und selbst das funktioniert nicht so einfach.
In der Not habe ich zusätzlich einen Steuerberater und eine Juristin des Immobilienrechts (wiegesagt: in der Not...) um Einschätzung gebeten, beide blicken nicht durch, aber "empfehlen" die Kapitulation.
Hm. Ich würde das alles gerne endlich abhaken. Aber nicht
durch Kapitulation.
Oder doch? Wieviel sind mir meine Nerven wert? 1000 € behalten, aber danach reif für die Nervenheilanstalt?
In den nächsten Tagen entscheidet sich, ob ich überhaupt einen Anwalt finde. Ohne Anwalt klage ich nicht.
Die zerpflücken mich doch sonst vor Gericht...
Viele liebe Grüße,
Lyra |
LionelHutz

09.06.2010, 22:47
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Hallo
»
» Eines ist klar: alleine blicke ich da nicht mehr durch!
Ich verstehe nicht, was daran juristisch so problematisch ist.
Die Stadt erhebt eine Steuer die sie an ihr Melderegister knüpft. Du bist mit Nebenwohnung darin eingetragen. Deshalb erhebt die Stadt von Dir Steuer. Du hattest aber gar keine Nebenwohnung in Köln. Der Bürgermeister berichtigt deshalb sein Register durch einen Grundlagenbescheid der Besteuerung, eine Tatsache, nämlich der Eintrag im Register ändert sich rückwirkend. Das klingt meiner Meinung nach zunächst ziemlich nach § 175 AO auf den die Satzung verweist, auch wenn man sich im Einzelnen darüber vielleicht streiten kann. Die Bestandskraft des Bescheides ist unerheblich, er ist aufzuheben.
Dazu kommt noch Deine ganze weitere Geschichte die das Ergebnis alles andere als unbillig erscheinen lässt. Du hast Dich ja schliesslich bemüht.
Langsam kannst Du ja echt copy & paste machen
Riskant sind Gerichtsverfahren immer, weil man auch nie weiß, was der Gegner auffährt. Und natürlich auch, aus den bereits weiter oben genannten Gründen. Aber die Stadt Köln kocht meißtens wohl auch nicht auf aller größter Flamme. |
Lyra
09.06.2010, 23:24
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hm...
ich verstehe z.B. die Paragraphen der AO nicht;
bestes Beispiel: der §175
Der besagt doch:
"Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis."
Und damit war´s das doch dann für mich?!
Oder wie oder was?!
(Das meine ich damit, wenn ich sage, ich blicke nicht durch.)
Mein Recherche-Stand ergibt bisher, dass standardmäßig § 130 zur Anwendung kommt, wenn ein Bescheid rechtskräftig ist.
Ich weiß es aber nicht mit Sicherheit. Sollte es aber stimmen, gebe ich engültig auf, denn -entsprechend Alfred´s Anmerkung- glaube ich nicht, dass ein Richter in eine Ermessensentscheidung eingreift.
Lyra (komplett konfus) |
LionelHutz

09.06.2010, 23:58
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Hm...
»
» ich verstehe z.B. die Paragraphen der AO nicht;
» bestes Beispiel: der §175
»
» Der besagt doch:
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html
Alles andere steht in meinem vorherigen Post.
Gute Nacht! |
Alfred

10.06.2010, 11:38
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Sollte es aber stimmen, gebe ich
» engültig auf, denn - entsprechend Alfred´s Anmerkung - glaube ich nicht, dass ein Richter in eine Ermessensentscheidung eingreift.
Um, wenn es denn möglich ist, die Konfusion zu erhöhen:
Meine Bemerkung, dass VGs sich bei Ermessensentscheidungen schwer tun, ging davon aus, dass es sich um eine solche handelte. Nach dem, was ihr hier gepostet habt, ist ja gerade die Ermessensfreiheit der Verwaltung mehr als fraglich. |
Lyra
10.06.2010, 19:52
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Hallihallo
Du bringst es auf den Punkt!
Ich habe mein Anliegen mit der Kernfrage bei 123recht
eingestellt, damit sie von einem Anwalt beantwortet wird.
Darf ich hier den Link mit dem Ergebnis (das mich nicht restlos überzeugt) einfügen?
Grüße
Lyra |
LionelHutz

10.06.2010, 20:10
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Darf ich hier den Link mit dem Ergebnis (das mich nicht restlos überzeugt) einfügen?
Ob Du es darfst, weiss ich nicht. Sehe aber keinen Grund der dagegen spricht. Ich wäre interessiert!
edit: Hat sich erledigt. Ist ja nicht schwer zu finden.
30 Euro... ich gebe Dir mal meine Bankverbindung...
Die Antwort ist in Teilen, wie soll man sagen, mit Vorsicht zu geniessen.
Ohne Kenntnis um welche Satzung und welches Bundesland es geht, kann man ohnehin auch als Anwalt nicht einschätzen welche Regelungen Anwendung finden. |
Lyra
10.06.2010, 20:26
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Tja, das sehe ich genauso.
Wie immer ist man hinterher klüger... schade um die 30 €.
Ich bin genauso schlau wie vorher. (Vielleicht war meine Frage auch nicht deutlich genug gestellt.)
Ich muss aber sagen: es würde mir gefallen, wenn das stimmt, was der Anwalt da schreibt; ich glaube nur irgendwie nicht, dass es stimmt. Die Antwort ist so -wie sagt man-... "schwammig"...
Lyra |
LionelHutz

10.06.2010, 20:39 (editiert von LionelHutz, 10.06.2010, 21:00)
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Ich muss aber sagen: es würde mir gefallen, wenn das stimmt, was der Anwalt da schreibt; ich glaube nur irgendwie nicht, dass es stimmt. Die Antwort ist so -wie sagt man-... "schwammig"...
Das Problem ist nur, dass ich ständig auf § 175 AO hinweise und Du 30 Euro dafür ausgibst nach § 173 AO zu fragen.
Wie steht es eigentlich mit dem Selbststudium als günstigste Alternative?
Um das Verfahren als Rechtsanwalt vernünftig betreuen zu können, braucht man, aus dem Bauch, mindestens 200 Euro. Dafür gibts aber dann auch Haftung. |
Lyra
10.06.2010, 21:26
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Der § 173 ist halt meine große Hoffnung... alles würde wunderbar passen, bis auf die Sache mit dem groben Verschulden.
Warum Du auf § 175 setzt, habe ich immer noch nicht verstanden, und treibe Dich mir diesem Eingeständnis wahrscheinlich in den Wahnsinn.
Es ist der Nachsatz: "Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.", der mich stutzig macht oder den ich falsch verstehe(?).
Ich werde den Online-Anwalt bitte, sich klarer zu äußern im Hinblick auf die Frage, nach welchen Kriterien die § herangezogen werden.
Es bleibt schließlich immer noch die Frage, ob der richtige § zugrunde gelegt wurde...
Tja, und die Sache mir dem Selbststudium scheitert wegen Zeitmangels. Ich google bloß ein bißchen herum und lese in der Abgabenordnung, die ich zum Teil nicht verstehe, weil sie unlogisch ist an manchen Stellen. Ich finde auch keine Hinweise, wann welcher § angewandt werden muss, kann, soll oder darf.
Meine Anwaltsuche habe ich schon wieder eingestellt, weil ich jetzt weiß, wieviel die kosten...
das sind ja Honorare! (Hätte ich auch gern!)
Grüße
Lyra |
LionelHutz

10.06.2010, 21:43 (editiert von LionelHutz, 10.06.2010, 21:58)
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Warum Du auf § 175 setzt, habe ich immer noch nicht verstanden, und treibe Dich mir diesem Eingeständnis wahrscheinlich in den Wahnsinn.
» Es ist der Nachsatz: "Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.",
» der mich stutzig macht oder den ich falsch verstehe(?).
Absatz 2 ist wohl ohnehin nicht anwendbar, dass kann ich momentan aber nicht prüfen. Die rückwirkende Änderung des Melderegisters ist meiner Ansicht nach ein Verwaltungsakt bzw. sogar ein Grundlagenbescheid. Das Melderegister wurde rückwirkend geändert (rückwirkendes Ereignis).
edit: Wenn ich Deine Ausgangsschilderung richtig verstanden habe, dann hast Du höchst offiziell nie eine Nebenwohnung in Köln gehabt (rückwirkende Änderung des Melderegisters) Der Steuerbescheid ist daher nachträglich, rückwirkend rechtswidrig geworden.
Von welcher Bescheinigung sprichst Du eigentlich die ganze Zeit?
» Ich finde auch keine Hinweise, wann welcher § angewandt werden muss, kann, soll oder darf.
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d) AO
» Meine Anwaltsuche habe ich schon wieder eingestellt, weil ich jetzt weiß, wieviel die kosten... das sind ja Honorare! (Hätte ich auch gern!)
Deine Sache ist wirklich relativ speziell und kann von einem Anwalt, der sich nicht schon zuvor ausgiebig mit der speziellen Satzung und der AO befasst hat, wahrscheinlich nicht wirtschaftlich und zugleich angemessen bearbeitet werden.
So ist das nun mal. Irgendwo auch wieder fair. |
Lyra
10.06.2010, 22:06
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Naja, mit Bescheinigung meine ich den Ausdruck vom Bürgeramt, auf dem steht, dass ich mit alleiniger Wohnung in Köln gewohnt habe.
Mir dämmert aber gerade, dass das gar nicht gemeint ist in dem Nachsatz im § 175...
Ich sag´s ja: die Konfusion hat bereits den Zenit erreicht, äh, überstiegen.
Gruß
Lyra
PS Bist Du selber auch ein Opfer der ZwSt??? |
LionelHutz

10.06.2010, 22:21
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Naja, mit Bescheinigung meine ich den Ausdruck vom Bürgeramt, auf dem steht, dass ich mit alleiniger Wohnung in Köln gewohnt habe.
» Mir dämmert aber gerade, dass das gar nicht gemeint ist in dem Nachsatz im
» § 175...
Die Bescheinigung ist quasi die Verkörperung des Verwaltungsakts "Rückwirkende Änderung des Melderegisters"... crazy, i know
» PS Bist Du selber auch ein Opfer der ZwSt???
Opfer würde ich mich nicht nennen. Ich sehe es als lustigen, spannenden und herausfordernden Zeitvertreib und bin ziemlich entschlossen. 
An der Kölner Satzung kann man so ziemlich alles exerzieren, was einem während einer juristischen Ausbildung abwegig erscheint.  |
Lyra
10.06.2010, 22:36
@ LionelHutz
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Interessant, Du scheinst die Sache anders anzugehen, eher hm... "sportlich".
Ich finde das alles viel zu irrsinnig, viel zu stressig.
Jetzt gucke ich mir den § 175 nochmal genauer an...
Achso, noch `ne Frage zu meinem Lieblingsparagraphen:
kann man mir grobes Verschulden wegen des Meldeversäumnisses anhängen, obwohl ich vier Jahre lang auf das Nichtvorhandensein einer Zweitwohnung hingewiesen habe?
Lyra |
Alfred

10.06.2010, 22:51
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» kann man mir grobes Verschulden wegen des Meldeversäumnisses anhängen, obwohl ich vier Jahre lang auf das Nichtvorhandensein einer Zweitwohnung hingewiesen habe?
Abhängig von hier nicht erörterten Umständen, liegt das wohl ausschließlich im Ermessen des Richters, dem sein Amt diese Freiheit gibt. |
LionelHutz

10.06.2010, 23:01
@ Lyra
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Rücknahme des Steuerbescheides |
» Interessant, Du scheinst die Sache anders anzugehen, eher hm...
» "sportlich".
» Ich finde das alles viel zu irrsinnig, viel zu stressig.
Ich kann aus eigener Erfahrung behaupten, dass man von der Stadt Köln den größten Blödsinn geschrieben bekommt, ohne dass ich mich dafür schämen müsste.
Damit muss man dann, gerade vor Gericht, richtig und angemessen umgehen!
» Jetzt gucke ich mir den § 175 nochmal genauer an...
» Achso, noch `ne Frage zu meinem Lieblingsparagraphen:
» kann man mir grobes Verschulden wegen des Meldeversäumnisses anhängen, obwohl ich vier Jahre lang auf das Nichtvorhandensein einer Zweitwohnung hingewiesen habe?
Nein! Die Antwort ist simpel: Der Fall ist so krass, dass es dafür den $ 175 AO gibt. Gäbe es den nicht, wäre der Bescheid nach § 173 aufzuheben. |
Lyra
10.06.2010, 23:04
@ Alfred
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Rücknahme des Steuerbescheides |
Ermessen? Nö Danke.
Noch mehr Fragen:
Kann man eigentlich auch ohne Bezug auf spezielle Paragraphen klagen?
Oder lacht sich der Richter dann gleich schlapp?!
Lyra |